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2 StR 394/22 ECLI:DE:BGH:2023:100123B2STR394.22.0 KI-generiert

Subsidiarity of embezzlement in cumulative offense with document forgery and start date for adhesion interest

Geschäftsnummer 2 StR 394/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) modified the conviction and adhesion award issued by the Cologne Regional Court, ordering the defendant to pay €19,200 in damages plus interest from June 11, 2022, while imposing the costs of the appeal on the defendant. The defendant challenged a two-year and eight-month custodial sentence for habitual and gang fraud, document forgery, and fencing, arguing errors in material law. The court upheld the convictions for document forgery in five cases, including instances of fraud and fencing, but quashed the accessory conviction for embezzlement of a vehicle because, under the subsidiarity clause of § 246(1) StGB, the lesser offense of embezzlement is subsumed under the higher-probability crime of document forgery in cases of cumulative offenses (Tateinheit). Although the embezzlement charge was removed, the overall sentence remained unchanged as the facts could still be considered aggravating in sentencing. The adhesion ruling was corrected to start the statutory interest clock from the day following the filing of the adhesion claim (June 11, 2022) rather than the date of the trial court's decision, pursuant to §§ 404(2) StPO, 291(1), and 187(1) BGB, which governs the accrual of process interest upon right of action becoming pending.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 246 Abs. 1 StGB, § 404 Abs. 2 StPO, § 187 Abs. 1 BGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Subsidiarity of embezzlement in cumulative offense with document forgery and start date for adhesion interest: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung und gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in vier Fällen sowie wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in Tateinheit mit Unterschlagung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt, die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Veruntreuung Urkundenfälschung Einreichungsdatum Schadensersatzklage fehlerhafte Strafzumessung Zinsenlauf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 StR 417/20
Subsidiarity of embezzlement to attempted armed robbery when taking a container under mistaken belief of contents; proportionality limits on refusing § 64 StGB detention
4 StR 326/14
August 2014 – 4 StR 326/14, juris Rn.
2 StR 547/21
April 2022 – 2 StR 547/21, juris Rn.
2 StR 477/02
Dezember 2002 – 2 StR 477/02, juris Rn.
4 StR 112/95
Juli 1995 – 4 StR 112/95, NStZ-RR 1996, 20, 21, und vom 14.
1 StR 246/63
Januar 1964 – 1 StR 246/63, BGHSt 19, 188, 189, jeweils mwN).
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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Juni 2022

a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Bandenbetrug und gewerbsmäßiger Bandenhehlerei schuldig ist,

b) im Adhäsionsausspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte zur Zahlung von 19.200 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11. Juni 2022 an den Adhäsionskläger verurteilt und im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung und gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in vier Fällen sowie wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in Tateinheit mit Unterschlagung“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt, die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Schuld- und Strafaussprüche in den Fällen 2, 4, 5 und 7 „der Anklageschrift“ und die Einziehungsentscheidung weisen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.

2. a) Die Verurteilung wegen Unterschlagung des Wohnmobils Fiat Ducato im Fall 10 „der Anklageschrift“ hat hingegen keinen Bestand. Wegen der Subsidiaritätsklausel in § 246 Abs. 1 StGB, die für alle Delikte mit höherer Strafdrohung gilt (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Februar 2021 – 2 StR 417/20, NStZ-RR 2021, 212, 213 mwN), kommt ein Schuldspruch wegen Unterschlagung in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung nicht in Betracht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. August 2014 – 4 StR 326/14, juris Rn. 9). Der Schuldspruch ist dementsprechend zu ändern; zugleich korrigiert der Senat den Schuldspruch, soweit die Taten – nicht erforderlich – als „gemeinschaftlich“ bezeichnet sind (vgl. Senat, Beschluss vom 13. April 2022 – 2 StR 547/21, juris Rn. 2).

b) Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch im Fall 10 „der Anklageschrift“ unberührt, denn die Verwirklichung des zurücktretenden Tatbestands kann bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. Februar 2021 – 2 StR 417/20, NStZ-RR 2021, 212, 213, und vom 8. Dezember 2002 – 2 StR 477/02, juris Rn. 1; BGH, Urteile vom 20. Juli 1995 – 4 StR 112/95, NStZ-RR 1996, 20, 21, und vom 14. Januar 1964 – 1 StR 246/63, BGHSt 19, 188, 189, jeweils mwN).

3. Die Adhäsionsentscheidung hält rechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand.

Zwar weist die Verurteilung des Angeklagten, an den Adhäsionskläger Schadenersatz in Höhe von 19.200 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf. Jedoch begegnet die Entscheidung des Landgerichts, den Schadensersatzanspruch seit dem 7. Juni 2022 zu verzinsen, rechtlichen Bedenken.

Entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 20. Oktober 2022 hat der Adhäsionskläger Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem ihm zuerkannten Schadensersatzbetrag gemäß § 404 Abs. 2 StPO, § 291 Satz 1, § 187 Abs. 1 BGB analog erst ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag. Rechtshängigkeit ist hier mit Adhäsionsantragsstellung am 10. Juni 2022 eingetreten, so dass Prozesszinsen ab dem 11. Juni 2022 zu zahlen sind (vgl. auch Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – 2 StR 310/20, juris Rn. 4 mwN). Der Senat hat die Entscheidung daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO abgeändert. Hinsichtlich der weiter gehenden Zinsforderung wird von einer Entscheidung abgesehen.

4. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Franke

Appl

Krehl

Zeng

Grube