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1 StR 640/18 ECLI:DE:BGH:2019:100119B1STR640.18.0 KI-generiert

Single-instance drug brokerage: Distinguishing principal dealing from aiding under the holistic assessment of contribution to turnover

Geschäftsnummer 1 StR 640/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Quist (BGH) partially granted the defendant’s revision, vacating the prior conviction for the subjective legal assessment while affirming the factual findings and remanding the case to a different chamber of the Landgericht Munich I for new deliberation on classification; the higher court’s decision resolved a dispute over whether a single act of brokerage in a large-scale drug transaction constituted principal offender liability or mere aiding and abetting under § 29a BtMG. The facts established that the defendant, acting on behalf of his employer, relayed an order for 1 kg of marijuana to a supplier and was present at the handover to receive a 500 Euro profit share. The decisive legal basis was the requirement for a holistic substantive assessment to distinguish between *Handeltreiben* (principal dealing) and *Beihilfe* (aiding and abetting), which the lower court failed to perform by not analyzing the defendant's degree of intent, control over the act, and the specific significance of his contributory role in the overall turnover transaction.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 353 Abs. 2 StPO; Single-instance drug brokerage: Distinguishing principal dealing from aiding under the holistic assessment of contribution to turnover: The facts established that the defendant, acting on behalf of his employer, relayed an order for 1 kg of marijuana to a supplier and was present at the handover to receive a 500 Euro profit share. The decisive legal basis was the requirement for a holistic substantive assessment to distinguish between *Handeltreiben* (principal dealing) and *Beihilfe* (aiding and abetting), which the lower court failed to perform by not analyzing the defendant's degree of intent, control over the act, and the specific significance of his contributory role in the overall turnover transaction.

Schlagwörter

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Gehilfenschaft Umsatz Teilhaftung Gewinnanteil Betäubungsmittelhandel prozessuale Revision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHSt 50, 252
Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 265 f.).
5 StR 606/12
Differentiation between co-perpetration and aiding and abetting in narcotics trafficking for import trips executed without control over resale or profit distribution
2 StR 516/06
Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 221), wobei wesentliche Anhaltspunkte für die Täterschaft dabei der Grad des Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft und der Wille dazu sind (BGH, Beschluss vom 5.
BGHSt 51, 219
Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 221), wobei wesentliche Anhaltspunkte für die Täterschaft dabei der Grad des Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft und der Wille dazu sind (BGH, Beschluss vom 5.
3 StR 554/15
Narcotic import liability threshold: distinguishing principal offender from recipient without influence on cross-border transport
1 StR 325/16
Detergent Crier as Principal Under § 29 BtMG; Ownership Prerequisite and Sentencing Impact of Vehicle Confiscation Under § 74 StGB
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Procedural basis for the partial success of the revision and the partial lifting of the judgment.

§ 349 Abs. 2 StPO

Procedural basis for rejecting the further-reaching part of the revision as unfounded.

§ 353 Abs. 2 StPO

Procedural basis for the return of the matter to a different chamber for new hearing and decision.

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Volltext

Betäubungsmittelhandel bei einmaliger Vermittlung eines Betäubungsmittelgeschäfts

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 7. August 2018 mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben bestehen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 21 f.) kam es zwischen 30. Juli und 1. August 2017 durch den Angeklagten zur Vermittlung eines Kaufgeschäfts über ein Kilogramm Marihuana zum Preis von 8.000 Euro. Ausgehend von den anderweitig Verfolgten F. und A. über den anderweitig Verfolgten G. , seinen Arbeitgeber in einer Shisha-Bar, leitete der Angeklagte die Bestellung an den Mitangeklagten H. weiter, der die Bestellung wiederum an den anderweitig Verfolgten S. übermittelte. Bei der am Abend des 1. August 2017 erfolgten direkten Übergabe von 772,7 g Marihuana vom anderweitig Verfolgten S. an die Abnehmer F. und A. gegen Aushändigung von 8.000 Euro war der Angeklagte im Auftrag des anderweitig Verfolgten G. anwesend und erhielt nach Abwicklung des Geschäfts vom anderweitig Verfolgten S. 1.000 Euro ausgehändigt, wovon 500 Euro als Gewinnanteil auf ihn entfallen sollten, der Rest war für den anderweitig Verfolgten G. bestimmt.

2. Das Landgericht geht ohne nähere Begründung von einem täterschaftlichen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) aus. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Landgericht nicht begründet hat, warum es keine Beihilfehandlung angenommen hat.

a) Zwar kann auch die nur einmalige Vermittlung eines Geschäfts ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sein, da dieser Begriff nach ständiger Rechtsprechung weit auszulegen ist und alle Tätigkeiten erfasst, die auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtet sind und damit dem Grundsatz nach auch unterstützende Tätigkeiten als tatbestandliche Handlungen einschließt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 265 f.).

b) Das Landgericht hat jedoch die hier weiter notwendige Abgrenzung zwischen täterschaftlichen Handlungen und Beihilfehandlungen nicht vorgenommen. Diese hat nach allgemeinen Regeln im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung zu erfolgen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 5 StR 606/12, NStZ 2013, 549; Urteil vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 221), wobei wesentliche Anhaltspunkte für die Täterschaft dabei der Grad des Tatinteresses, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft und der Wille dazu sind (BGH, Beschluss vom 5. April 2016 - 3 StR 554/15, NStZ-RR 2016, 209, 210). Vor allem ist auch darauf abzustellen, welche Bedeutung dem konkreten Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt zukommt (BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - 1 StR 325/16, juris Rn. 4). Vor dem Hintergrund, dass sich der Tatbeitrag des Angeklagten hier nach den Feststellungen des Landgerichts nur darauf beschränkte, einmalig eine Bestellung an einen Lieferanten weiterzuleiten und im Auftrag seines Arbeitgebers, des anderweitig Verfolgten G. , für einen Gewinnanteil von 500 Euro bei der Übergabe der Betäubungsmittel anwesend zu sein, ohne diese selbst in Empfang zu nehmen, wäre eine solche wertende Gesamtwürdigung erforderlich gewesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. März 2014 - 4 StR 20/14, juris Rn. 5 f.; vom 4. September 2012 - 3 StR 337/12, juris Rn. 5 f. und vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 339/10, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 75 Rn. 5 f.). Die Sache bedarf daher insoweit neuer tatgerichtlicher Würdigung.

3. Die Feststellungen des Landgerichts zum objektiven Tatgeschehen sind rechtsfehlerfrei getroffen und werden durch den aufgezeigten Wertungsfehler nicht berührt. Sie können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen kann das neue Tatgericht treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

Raum

Fischer

Bär

Leplow

Pernice