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6 StR 466/22 ECLI:DE:BGH:2023:210223B6STR466.22.0 KI-generiert

Inadmissibility of Gegenvorstellung challenging rejection of criminal appeal as form-defective

Geschäftsnummer 6 StR 466/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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1. The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant’s *Gegenvorstellung* (a formal complaint challenging a prior appellate ruling), thereby upholding the BGH’s earlier order to reject the criminal appeal as inadmissible and allowing the original conviction by the Magdeburg Regional Court to become final. 2. The dispute centered on procedural admissibility in a criminal appeal, specifically whether the defendant’s appeal brief was validly submitted through a law firm’s special electronic mailbox (BeA) by a lawyer who, in addition to the court-appointed defense attorney, signed the document as a representative, and whether this satisfied statutory requirements for form compliance. 3. The court held that a *Gegenvorstellung* is legally impermissible against a BGH decision that has established the finality of the lower court’s judgment (beyond the specific remedy provided in § 356a StPO), and further determined in the alternative that the appeal was meritless because the citing lawyer was not authorized to represent the appointed counsel, distinguishing the case from prior civil procedure jurisprudence cited by the defendant.

Legislator-Regeste

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§ 356a StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 349 Abs. 1 StPO; Inadmissibility of Gegenvorstellung challenging rejection of criminal appeal as form-defective: Dem Revisionsgericht ist es – außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO – versagt, eine Entscheidung aufzuheben oder zu ändern, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat. Eine Gegenvorstellung gegen ein solches Erkenntnis ist deshalb nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2019 – 3 StR 318/19 mwN, zu § 349 Abs. 2 StPO). Dies gilt glei-chermaßen für Entscheidungen nach § 349 Abs. 1 StPO. Denn der Beschluss des Senats, mit dem er über die mit der Formeinhaltung zusammentreffenden Fragen zu befinden hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 – 4 StR 375/06), hat zur Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung geführt (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 349 Rn. 13).

Schlagwörter

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E-Justice Strafanzeige Urteile zur Prüfung der Gültigkeit Prozessvoraussetzung Zivilurteil Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 318/19
Oktober 2019 – 3 StR 318/19 mwN, zu § 349 Abs.
4 StR 375/06
Oktober 2006 – 4 StR 375/06), hat zur Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung geführt (vgl.
VI ZR 279/21
Form requirements for appeal briefs: Recognizability of attorney representation via firm letterhead without explicit "on behalf of" notation
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Volltext

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 24. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 10. Juni 2022 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Gegenvorstellung und macht geltend, dass die Revisionsbegründungsschrift den gesetzlichen Anforderungen nach § 345 Abs. 2 i.V.m. § 32d Satz 2, § 32a Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 2 StPO entsprochen habe. Denn Rechtsanwalt F. , über dessen besonderes elektronisches Anwaltspostfach die Begründungsschrift übermittelt worden war, habe diese – neben dem beigeordneten Verteidiger – nicht lediglich mit dem Zusatz „im Auftrag“, sondern als dessen Vertreter einfach signiert.

1. Die Gegenvorstellung erweist sich als unzulässig.

Dem Revisionsgericht ist es – außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO – versagt, eine Entscheidung aufzuheben oder zu ändern, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat. Eine Gegenvorstellung gegen ein solches Erkenntnis ist deshalb nicht statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2019 – 3 StR 318/19 mwN, zu § 349 Abs. 2 StPO). Dies gilt glei-chermaßen für Entscheidungen nach § 349 Abs. 1 StPO. Denn der Beschluss des Senats, mit dem er über die mit der Formeinhaltung zusammentreffenden Fragen zu befinden hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 – 4 StR 375/06), hat zur Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung geführt (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 349 Rn. 13).

2. Der Rechtsbehelf wäre auch unbegründet. Die in der Beschwerdeschrift genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 2022 (VI ZR 279/21) betrifft einen anderen Fall. Rechtsanwalt F. hatte den beigeordneten Verteidiger bei der Abfassung der Revisionsbegründung nicht vertreten und war hierzu auch nicht befugt.

Sander

Feilcke

Tiemann

Fritsche

von Schmettau