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IX ZR 217/17 ECLI:DE:BGH:2019:170119BIXZR217.17.0 KI-generiert

Limit of Anhörungsrüge to hearing rights: exclusion of challenges to substantive legal assessment under § 321a ZPO

Geschäftsnummer IX ZR 217/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (IX Civil Senate) dismissed the plaintiff's motion for a hearing (Anhörungsrüge) against a prior judgment, ordering the plaintiff to bear the costs. The dispute centered on a procedural challenge to the Court of Appeal's legal assessment, where the plaintiff alleged that the appellate court had ignored her submissions. The court held that the motion was unfounded because the appellate court had fully considered and based its decision on the parties' arguments; the plaintiff’s objection was therefore not a complaint of a violation of the right to be heard, but merely a disagreement with the legal evaluation of the facts. Relying on Section 321a of the German Code of Civil Procedure (ZPO), the court reiterated that this procedural remedy is strictly limited to actual violations of the right to be heard and cannot serve as a vehicle to challenge a dissenting legal viewpoint or the substantive outcome of the case.

Legislator-Regeste

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§ 321a ZPO; Limit of Anhörungsrüge to hearing rights: exclusion of challenges to substantive legal assessment under § 321a ZPO: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat im Urteil vom 11. Oktober 2018 das als übergangen gerügte Vorbringen der Parteien, insbesondere dasjenige der Klägerin, vollständig berücksichtigt und zugrunde gelegt. Der Sache nach beanstandet die Klägerin nicht eine Gehörsverletzung, sondern das Ergebnis der rechtlichen Würdigung durch den Senat. Auf einen abweichenden rechtlichen Standpunkt kann die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO jedoch nicht gestützt werden.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Novenausschluss materielle Begründung Zivilurteil Fernhaltemassnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Anhörungsrüge im Zivilprozess: Beanstandung des Ergebnisses der rechtlichen Würdigung des Gerichts

[TENOR]

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 11. Oktober 2018 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat im Urteil vom 11. Oktober 2018 das als übergangen gerügte Vorbringen der Parteien, insbesondere dasjenige der Klägerin, vollständig berücksichtigt und zugrunde gelegt. Der Sache nach beanstandet die Klägerin nicht eine Gehörsverletzung, sondern das Ergebnis der rechtlichen Würdigung durch den Senat. Auf einen abweichenden rechtlichen Standpunkt kann die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO jedoch nicht gestützt werden.

Kayser

Gehrlein

Lohmann

Schoppmeyer

Röhl