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4 StR 525/19 ECLI:DE:BGH:2020:110220B4STR525.19.0 KI-generiert

Forfeiture of a vehicle as an instrument of crime requires consideration of its value in the sentencing calculus

Geschäftsnummer 4 StR 525/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) partially granted the defendant's revision, vacating the sentencing, the forfeiture of the car used as a crime instrument, and the order for partial prison execution prior to a therapeutic measure, and remanded these issues to a different chamber of the Magdeburg District Court for retrial; the court also corrected the amount subject to extended forfeiture from €26,310 to €25,695, thereby rejecting the remainder of the appeal. The dispute concerned a conviction for illegal drug dealing and weapons possession, where the defendant challenged the trial court's failure to integrate the value of the forfeited vehicle into the sentencing calculus. The decisive legal basis is the principle that the forfeiture of property of significant value under § 74 StGB constitutes a supplementary penalty requiring a holistic assessment in sentencing to prevent disproportionate punishment, and that the value of such property must be expressly considered when determining the concurrent custodial sentence, with the forfeiture decision being linked to the validity of the sentencing.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 73a Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 74 Abs. 1 StGB; Forfeiture of a vehicle as an instrument of crime requires consideration of its value in the sentencing calculus: The dispute concerned a conviction for illegal drug dealing and weapons possession, where the defendant challenged the trial court's failure to integrate the value of the forfeited vehicle into the sentencing calculus. The decisive legal basis is the principle that the forfeiture of property of significant value under § 74 StGB constitutes a supplementary penalty requiring a holistic assessment in sentencing to prevent disproportionate punishment, and that the value of such property must be expressly considered when determining the concurrent custodial sentence, with the forfeiture decision being linked to the validity of the sentencing.

Schlagwörter

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Verwirkung strafrechtliche Sanktion Vermögensdelikte Streitwert Freiheitsstrafe Revision des Strafurteils

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive to define the scope of the dismissal of the further-reaching revision as unfounded.

§ 354 Abs. 1 StPO

Applied by analogy to authorize the court's direct correction of the monetary amount for extended forfeiture in the dispositive.

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Volltext

Strafzumessung: Berücksichtigung des Werts eines als Tatmittel eingezogenen Kraftfahrzeugs

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 6. Mai 2019, soweit es ihn betrifft, aufgehoben

a) im gesamten Strafausspruch,

b) im Ausspruch über die Einziehung des Pkw Mercedes Benz GLE 500 4 Matic, amtliches Kennzeichen und

c) im Ausspruch über den Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der sichergestellte Bargeldbetrag in Höhe von 25.695 € der erweiterten Einziehung unterliegt.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten des „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tateinheitlich mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz durch den unerlaubten Besitz einer Schusswaffe“ schuldig gesprochen und ihn hierwegen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter Festsetzung des Vorwegvollzugs eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet und mehrere Einziehungsentscheidungen getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. November 2019 zutreffend ausgeführt hat, ist die erhobene Verfahrensrüge unzulässig; ihr wäre auch in der Sache kein Erfolg beschieden.

2. Der Strafausspruch und die Anordnung der Einziehung des Pkw Mercedes Benz GLE 500 4 Matic, amtliches Kennzeichen , haben keinen Bestand, weil das Landgericht die Wechselwirkung zwischen Strafe und Einziehung nicht bedacht hat. Die Einziehung des Fahrzeugs hat das Landgericht ‒ im Ansatz zutreffend ‒ auf § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StGB gestützt. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Mai 2018 ‒ 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526). Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafen und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2018 ‒ 4 StR 318/18, wistra 2019, 102; vom 26. April 2017 ‒ 4 StR 129/17). Das Landgericht hat den Wert des eingezogenen Pkw, den der Angeklagte für 57.500 € erworben hatte, bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Beachtung der dargelegten Grundsätze zu milderen Strafen gelangt wäre. In Folge des inneren Zusammenhangs zwischen Strafausspruch und Einziehung unterliegt insoweit auch die Einziehungsentscheidung der Aufhebung.

3. Die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs entzieht der von der Strafhöhe abhängigen Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe vor der Maßregel (§ 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB) die Grundlage.

4. Die den aufgehobenen Aussprüchen jeweils zugrundeliegenden Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

5. Die Höhe des der erweiterten Einziehung gemäß § 73a Abs. 1 StGB unterworfenen Bargeldbetrages bedarf der Korrektur: Der im Tenor des angegriffenen Urteils genannte Betrag von 26.310 € beruht, wie die Strafkammer bei der Abfassung der Urteilsgründe selbst bemerkt hat (UA 32), auf einem Rechenfehler. Der Senat hat den zutreffenden Betrag (25.695 €) analog § 354 Abs. 1 StPO selbst festgesetzt.

6. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

7. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird zu beachten haben, dass es sich bei der Einziehung des Pkw als Tatwerkzeug gemäß § 74 Abs. 1 StGB („können“) um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. August 2011 ‒ 4 StR 375/11; vom 4. Januar 1994 ‒ 4 StR 718/93).

Sost-Scheible

Roggenbuck

Cierniak

Bender

Quentin