Revocation of driver's license valid despite missing findings on current entitlement; order not reversed if license absent
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice rejected the defendant's appeal as unfounded, upholding the lower court's criminal conviction and the ordered revocation of the driver's license. The dispute concerned whether the court committed a procedural error by failing to make explicit findings that the defendant held a valid driver's license at the time of the decision, a prerequisite for its revocation under Section 69(1) of the Criminal Code. The appellate court held that the revocation order remained valid despite the missing factual findings; if the defendant had already lost the license, the order would have no legal effect (void), but this omission did not warrant a reversal or remand, as it did not result in a disadvantage to the defendant.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 69 Abs. 1 StGB; Revocation of driver's license valid despite missing findings on current entitlement; order not reversed if license absent: Die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis kann unter den hier gegebenen Umständen bestehen bleiben. Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB liegen vor. Dass die Strafkammer keine Feststellungen zur Fahrerlaubnis des Beschuldigten getroffen hat, steht der Anordnung nicht entgegen. Zwar ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nur möglich, wenn der Betreffende diese zum Zeitpunkt der Entscheidung noch innehat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1996 ‒ 1 StR 231/96, Rn. 9). Dies zwingt hier aber nicht zu einer Aufhebung und Zurückverweisung. Denn sollte der Beschuldigte keine Fahrerlaubnis (mehr) haben, ginge die Anordnung ins Leere und würde ihn nicht beschweren.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
(Entziehung der Fahrerlaubnis bei fehlenden Feststellungen zu ihrem Bestand)
[TENOR]
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 11. September 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis kann unter den hier gegebenen Umständen bestehen bleiben. Die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB liegen vor. Dass die Strafkammer keine Feststellungen zur Fahrerlaubnis des Beschuldigten getroffen hat, steht der Anordnung nicht entgegen. Zwar ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nur möglich, wenn der Betreffende diese zum Zeitpunkt der Entscheidung noch innehat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1996 ‒ 1 StR 231/96, Rn. 9). Dies zwingt hier aber nicht zu einer Aufhebung und Zurückverweisung. Denn sollte der Beschuldigte keine Fahrerlaubnis (mehr) haben, ginge die Anordnung ins Leere und würde ihn nicht beschweren.
Sost-Scheible
Cierniak
Quentin
Bartel
Rommel