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5 StR 506/22 ECLI:DE:BGH:2023:140223B5STR506.22.0 KI-generiert

Concurrence of conviction and partial acquittal for same acts voids acquittals following prosecutorial waiver under § 154a para. 2 StPO

Geschäftsnummer 5 StR 506/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Court (BGH) rejected the defendants' appeals as unfounded but modified the operative part of the judgment to eliminate the partial acquittals and the corresponding allocation of procedural costs to the state, resulting in the full convictions for gang and commercial fraud (imposed on one defendant) and accessory liability (imposed on the other) remaining in force. The dispute centered on a lower court ruling that had simultaneously convicted the defendants for seven instances of fraud and granted partial acquittals for the same underlying acts based on a different assessment of concurrent offenses, after the prosecution had waived prosecution for certain counts under statutory discretion. The court held that because the public prosecutor had already decided not to pursue some charges via the statutory provision on dropping proceedings (§ 154a para. 2 Code of Criminal Procedure), the partial acquittals were legally impossible as one cannot simultaneously convict and acquit for the same acts; consequently, the acquittals were annulled under § 354 para. 1 Code of Criminal Procedure, and the prohibition against worsening the defendant's position due to their own appeal (§ 358 para. 2 Code of Criminal Procedure) did not apply to this correction.

Legislator-Regeste

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§ 154a Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 358 Abs. 2 StPO; Concurrence of conviction and partial acquittal for same acts voids acquittals following prosecutorial waiver under § 154a para. 2 StPO: Da das Landgericht – wenngleich unter Zugrundelegung einer anderen konkurrenzrechtlichen Bewertung als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift – hinsichtlich aller angeklagten Taten entweder die Angeklagten verurteilt oder gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung abgesehen hat, ist allerdings für die Teilfreisprüche kein Raum geblieben, denn wegen derselben Taten hat nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden können.

Schlagwörter

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Realkonkurrenz von Straftaten Strafverfolgung wegen Betrugs Akzessorietät der Haftung Opportunitätsprinzip Organisiertes Verbrechen Teilentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 61/14
April 2014 – 3 StR 61/14).
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Volltext

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 25. Januar 2022 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich beider Angeklagter die Teilfreisprüche und die teilweise Auferlegung der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen der Angeklagten auf die Landeskasse entfallen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten M. G. wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen die Angeklagte A. G. hat es wegen Beihilfe zum banden- und gewerbsmäßigen Betrug eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verhängt. Im Übrigen hat das Landgericht beide Angeklagte freigesprochen.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben; jedoch entfallen die Teilfreisprüche hinsichtlich beider Angeklagter.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:

Da das Landgericht – wenngleich unter Zugrundelegung einer anderen konkurrenzrechtlichen Bewertung als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift – hinsichtlich aller angeklagten Taten entweder die Angeklagten verurteilt oder gemäß § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung abgesehen hat, ist allerdings für die Teilfreisprüche kein Raum geblieben, denn wegen derselben Taten hat nicht zugleich verurteilt und freigesprochen werden können.

Dem tritt der Senat bei und lässt die Teilfreisprüche entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entfallen. Damit gerät auch die diesbezügliche teilweise Auferlegung der Kosten des Verfahrens und der notwendigen Auslagen der Angeklagten auf die Staatskasse in Wegfall. Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dieser Entscheidung auf die Revisionen allein der Angeklagten nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2014 – 3 StR 61/14).

Cirener

Gericke

Resch

von Häfen

Werner