Drug trafficking: concurrence of possession charge with armed trafficking for resale-intended narcotics
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, amending the conviction to remove the tateinheit (concurrence) charge of possession of narcotics in non-trivial amounts from the case involving armed trafficking, while upholding the total sentence of nine years' imprisonment and ordering the defendant to bear the costs of the appeal. The dispute centered on whether a separate conviction for possession was legally permissible when the defendant was already convicted of armed drug trafficking based on substances found in his residence that were specifically intended for resale. The court ruled that the concurrent conviction for possession was erroneous because all narcotics seized at the scene were destined for profitable resale, meaning they were absorbed into the trafficking offense; however, the appellate court determined that this legal error did not warrant a reduction in the individual sentence for that instance because the trial court had not explicitly cited the concurrence of offenses as an aggravating factor for that specific count, thereby leaving the cumulative sentence intact.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 265 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Drug trafficking: concurrence of possession charge with armed trafficking for resale-intended narcotics: The dispute centered on whether a separate conviction for possession was legally permissible when the defendant was already convicted of armed drug trafficking based on substances found in his residence that were specifically intended for resale. The court ruled that the concurrent conviction for possession was erroneous because all narcotics seized at the scene were destined for profitable resale, meaning they were absorbed into the trafficking offense; however, the appellate court determined that this legal error did not warrant a reduction in the individual sentence for that instance because the trial court had not explicitly cited the concurrence of offenses as an aggravating factor for that specific count, thereby leaving the cumulative sentence intact.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning associated with the amendment of the guilty verdict to justify the court's authority to alter the Schuldspruch under the revision appeal.
Cited to establish the basis for the order that the appellant bears the costs of the legal remedy.
Volltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 27. April 2022 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, den Vorwegvollzug eines Teils der Gesamtfreiheitsstrafe bestimmt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Beschwerdeführer mit der auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrüge bleibt aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ohne Erfolg.
2. Die auf die allgemeine Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hat lediglich zum Schuldspruch im Fall II. 6. der Urteilsgründe einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Im Übrigen weist das Urteil keinen ihn beschwerenden Rechtsmangel auf.
Nach den vom Landgericht zu diesem Fall rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen verwahrte der Angeklagte am 22. September 2021 in seinen Wohnräumen zum Weiterverkauf bestimmte Betäubungsmittel, darunter Amphetamin und Kokain in jeweils nicht geringer Menge. Zugleich befanden sich zugriffsbereit in diesen Räumlichkeiten verschiedene Waffen, unter anderem Teleskopschlagstöcke, Reizstoffsprühgeräte und ein Butterflymesser, die der Absicherung der aus der Wohnung heraus vom Angeklagten abgewickelten Betäubungsmittelverkäufe dienten.
Das Landgericht hat diese Tat des Angeklagten nicht nur - rechtsfehlerfrei - als bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG gewertet, sondern zudem eine tateinheitliche Strafbarkeit wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG angenommen. Diese tateinheitliche Verurteilung ist rechtfehlerhaft und hat zu entfallen. Denn nach den frei von Rechtsfehlern getroffenen Feststellungen waren sämtliche bei der Durchsuchung der Räumlichkeiten des Angeklagten am 22. September 2021 dort aufgefundenen Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt.
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend; § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen.
3. Die für den Fall II. 6. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe wird von der Schuldspruchänderung nicht berührt. Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer eine mildere Einzelstrafe verhängt hätte, wenn sie der Strafzumessungsentscheidung die zutreffende rechtliche Beurteilung zu Grunde gelegt hätte. Denn während sie in weiteren urteilsgegenständlichen Fällen, in denen sie eine tateinheitliche Strafbarkeit wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtsfehlerfrei angenommen hat, bei der Bemessung der Einzelstrafen dem Umstand der tateinheitlichen Verwirklichung mehrerer Straftatbestände ausdrücklich strafschärfende Wirkung beigemessen hat, ist dies im Fall II. 6. der Urteilsgründe nicht geschehen. Damit hat auch die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe Bestand.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit dessen gesamten Kosten zu belasten.
Schäfer
Hohoff
Anstötz
Kreicker
Voigt