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3 StR 501/22 ECLI:DE:BGH:2023:070223B3STR501.22.0 KI-generiert

Confiscation of tools of crime from persons acquitted due to lack of imputability: application of § 74b StGB versus § 74 StGB

Geschäftsnummer 3 StR 501/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, quashing the lower court’s order for the confiscation of specific items including a smartphone, tablet, pepper gun, and kitchen knife, and remanding this portion for retrial, while upholding the acquittal on charges of attempted instigation to manslaughter, public incitement, and dangerous dissemination of personal data, as well as the mandatory commitment to a psychiatric facility under § 63 StGB. The dispute centered on the legality of the confiscation of property belonging to an acquittee declared criminally irresponsible due to lack of imputability; the appellate court found that the lower court erroneously applied § 74(1) StGB (confiscation of tools of crime from guilty persons) instead of § 74b(1) No. 1 StGB (precautionary confiscation for guilty-unable persons), and failed to make necessary findings that the items endangered the public or would be used for future unlawful acts, nor did it demonstrate that the weapons were tools for the specific offenses charged. The decisive legal basis is the distinction between § 74(1) StGB, which requires a guilty conviction, and § 74b(1) StGB, which applies to persons not punished due to lack of imputability, requiring specific findings on public danger and discretionary exercise by the court.

Legislator-Regeste

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§ 63 StGB, § 349 Abs. 2 StPO, § 74 Abs. 1 StGB, § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 74b Abs. 1 StGB, § 337 Abs. 1 StPO; Confiscation of tools of crime from persons acquitted due to lack of imputability: application of § 74b StGB versus § 74 StGB: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zum Totschlag, der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten in einer Vielzahl von Fällen sowie des gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Zudem hat es ein Smartphone, ein Tablet, eine Schreckschusspistole und ein Küchenmesser des Angeklagten als Tatmittel eingezogen. Gegen das Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit der auf die nicht ausgeführte allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Beschlagnahme öffentliche Aufforderung zu Verbrechen Privatwaffe Totschlag Mobiliarvermögen E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Einziehung von Tatmitteln bei schuldlos Handelnden

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 1. September 2022 im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zum Totschlag, der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten in einer Vielzahl von Fällen sowie des gefährdenden Verbreitens personenbezogener Daten freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Zudem hat es ein Smartphone, ein Tablet, eine Schreckschusspistole und ein Küchenmesser des Angeklagten als Tatmittel eingezogen. Gegen das Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit der auf die nicht ausgeführte allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Während die Anordnung der Unterbringung des wegen Schuldunfähigkeit freigesprochenen Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, hält die Einziehungsentscheidung der revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand.

Das Landgericht hat die Einziehung der im Eigentum des Angeklagten stehenden Gegenstände auf § 74 Abs. 1 StGB gestützt. Die Einziehung von Tatmitteln bei - wie hier - schuldlos Handelnden kann jedoch nur nach § 74b Abs. 1 Nr. 1 StGB angeordnet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember 2021 - 5 StR 312/21, NJW 2022, 339 Rn. 3 mwN; vom 2. November 2017 - 3 StR 410/17, NStZ 2018, 235). Die Strafkammer hat weder die erforderlichen Feststellungen dazu getroffen, dass die eingezogenen Gegenstände nach ihrer Art und nach den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, sie könnten der Begehung zukünftiger rechtswidriger Taten dienen, noch das ihr zustehende Ermessen ausgeübt. In Bezug auf die Schreckschusspistole und das Messer lassen die Urteilsgründe zudem nicht erkennen, dass diese Gegenstände Tatmittel gerade der verfahrensgegenständlichen Taten waren. Dies ist aber Voraussetzung sowohl für eine Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB als auch für eine Sicherungseinziehung nach § 74b Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2022 - 3 StR 122/22, juris Rn. 27 f. mwN; vom 2. November 2021 - 3 StR 324/21, juris Rn. 5 f.; vom 7. September 2021 - 3 StR 128/21, wistra 2022, 292 Rn. 8; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 74b Rn. 3). Auf diesen Rechtsfehlern beruht der Ausspruch über die Einziehung (§ 337 Abs. 1 StPO).

Dies führt zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung mitsamt den zugehörigen Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in diesem Umfang (§ 354 Abs. 2 StPO).

Schäfer

Paul

Erbguth

Kreicker

Voigt