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VIII ZR 102/16 ECLI:DE:BGH:2017:160517BVIIIZR102.16.0 KI-generiert

Defect assessment in vehicle sales: requirement of a manufacturer-neutral comparative standard for determining statutory conformity under § 434 BGB

Geschäftsnummer VIII ZR 102/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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BGH 8th Civil Senate, intending to dismiss the defendant's revision under § 552a ZPO, affirmed the appellate court's judgment against the defendant in a dispute over the warranty of defects in a motor vehicle purchase. The plaintiff claimed the headlights contained a defect due to dirt accumulation, while the defendant argued that such conditions were not a defect but a known model-specific serial error and that the defect was apparent at the time of purchase. The court ruled that the comparative standard for assessing defect-free condition under § 434(1)(2) BGB must be based on a manufacturer-neutral comparison of vehicles of the same type and technical equipment, rather than a factory-internal or manufacturer-specific benchmark, thereby establishing that the dirt accumulation constituted a material defect. Additionally, the court rejected the defendant's arguments regarding § 442 BGB (knowledge of defect) and procedural violations, holding that the plaintiff did not knowingly accept an apparent defect and that the appellate court properly disregarded late filings. Although the final case record indicates the revision was ultimately withdrawn, the substantive legal determination upholding the plaintiff's claim for warranty remained in force.

Legislator-Regeste

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§ 552a ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, § 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB, § 442 BGB; Defect assessment in vehicle sales: requirement of a manufacturer-neutral comparative standard for determining statutory conformity under § 434 BGB: a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Schmutzerscheinungen in den Scheinwerfern des von der Klägerin erworbenen Fahrzeugs bei einem danach anzustellenden Vergleich mit Fahrzeugen anderer Hersteller als Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB anzusehen sind, greift die Revision, die sich insoweit lediglich gegen einen herstellerübergreifenden Vergleichsmaßstab wendet, nicht an. Sie ist auch sonst aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Schlagwörter

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Sachgewährleistung materielle Mängel Käufer Zivilurteil Forderungseingabe gesetzliche Voraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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VIII ZR 160/08
März 2009 - VIII ZR 160/08, NJW 2009, 2056 Rn.
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Volltext

Gewährleistung bei Kraftfahrzeugkauf: Vergleichsmaßstab zur Beurteilung der Mangelfreiheit

[TENOR]

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

[GRUENDE]

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der nach seiner Auffassung umstrittenen Frage zugelassen, ob für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit von Bauteilen eines Kraftfahrzeugs lediglich eine auf denselben Fahrzeugtyp des Herstellers bezogene fabrikatsinterne Betrachtung abzustellen ist oder ob ein herstellerübergreifender Vergleich vorzunehmen ist, der Serienfehler unberücksichtigt lässt. Für diese Frage besteht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts indes kein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf; sie ist vielmehr hinreichend geklärt.

Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zur Beurteilung der Mangelfreiheit eines Kaufgegenstandes als Vergleichsmaßstab ausdrücklich die Beschaffenheit bezeichnet, die "bei Sachen der gleichen Art" üblich ist und die der Käufer "nach der Art der Sache" erwarten kann. Dementsprechend hat er bei Kraftfahrzeugen den am Stand der Technik orientierten Vergleich auf alle Fahrzeuge mit einer nach Bauart und Typ vergleichbaren technischen Ausstattung erstreckt und keine Veranlassung gesehen, ihn darüber hinaus noch hersteller- oder sogar fahrzeugtypspezifisch einzugrenzen (vgl. Senatsurteil vom 4. März 2009 - VIII ZR 160/08, NJW 2009, 2056 Rn. 9 ff.). Diese fabrikatsübergreifende Sichtweise entsprach zuvor schon der Spruchpraxis der Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf, NJW 2006, 2858, 2860; vom 30. April 2007 - 1 U 252/06, juris Rn. 14 f.; OLG Stuttgart, NJW-RR 2006, 1720, 1722; OLG Saarbrücken, OLGR 2005, 698, 699); sie ist im Anschluss an die genannte Rechtsprechung des Senats einhellig so fortgesetzt worden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. November 2011 - 1 U 141/07, juris Rn. 61 f.; OLG Hamm, NJW-RR 2016, 178, 179).

Dem von der Revision für ihre gegenteilige Sichtweise herangezogenen Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 21. Februar 2007 (4 U 121/06, juris Rn. 57) lässt sich eine solche divergierende Aussage nicht entnehmen; sie wäre zudem spätestens durch das Senatsurteil vom 4. März 2009 (VIII ZR 160/08, aaO) überholt. Auch das vom Berufungsgericht zum Beleg eines Zulassungsbedürfnisses herangezogene Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 13. Juni 2007 (13 U 162/06, juris Rn. 24 ff.) weicht hiervon nicht entscheidend ab. Es beschränkt sich in seiner Aussage vielmehr darauf, dass in Fällen, in denen bei einem bestimmten Fahrzeugtyp aufgrund konstruktionsbedingter Besonderheiten eine lediglich erhöhte Wartungsbedürftigkeit vorliegt, noch kein Sachmangel angenommen werden kann.

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung vielmehr stand.

a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Schmutzerscheinungen in den Scheinwerfern des von der Klägerin erworbenen Fahrzeugs bei einem danach anzustellenden Vergleich mit Fahrzeugen anderer Hersteller als Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB anzusehen sind, greift die Revision, die sich insoweit lediglich gegen einen herstellerübergreifenden Vergleichsmaßstab wendet, nicht an. Sie ist auch sonst aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe in gehörsverletzender Weise die mit dem Angebot eines Sachverständigenbeweises unterlegte Behauptung des Beklagten übergangen, für das im Streit stehende Fahrzeug existierten wegen eines Serienfehlers des Herstellers A. keine mangelfreien Scheinwerfer, so dass der Beklagte aufgrund der gegen ihn erkannten Verurteilung zum Einbau gleichwertiger mangelfreier Frontscheinwerfer desselben Typs wegen eines zwischenzeitlichen Modellwechsels wiederum nur noch vorhandene mangelhafte Scheinwerfer mit entsprechenden Problemen einbauen könne. Denn es handelt sich um Vortrag, den der Beklagte erst nach Schluss der Berufungsverhandlung gehalten hat, ohne dass ihm dazu ein Schriftsatznachlass eingeräumt war. Dass das Berufungsgericht verpflichtet war, dieses Vorbringen gleichwohl noch zu berücksichtigen, zeigt weder die Revision auf noch ist dies sonst ersichtlich.

c) Soweit die Revision darüber hinaus rügt, einem Gewährleistungsanspruch der Klägerin stehe § 442 BGB entgegen, weil diese nach dem vom Berufungsgericht ebenfalls übergangenen und aus ihrer Sicht unstreitigen Sachvortrag des Beklagten bei ihrer Fahrzeugbesichtigung im Zuge der Kaufverhandlungen den ohne Weiteres erkennbaren Mangel offensichtlich nicht bemerkt habe, nimmt die Revision auf einen Tatsachenvortrag der Klägerin in den Tatsacheninstanzen Bezug, der so nicht gehalten worden ist. Der Beklagte hatte in der Klageerwiderung bestritten, dass die Schmutzanhaftungen bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hätten, um daran anknüpfend auszuführen, die Klägerin wäre andernfalls mit ihren Rechten gemäß § 442 BGB ausgeschlossen, weil sie die Anhaftungen ohne Weiteres hätte wahrnehmen können. Die Klägerin hat daraufhin vorgetragen, dass die Scheinwerfer aufgrund des in Rede stehenden Serienfehlers die als Mangel gerügte Schmutzschicht nicht bereits von Anfang an, sondern erst nach einigen Jahren aufwiesen. Dies ist in der Folge unwidersprochen geblieben. Dass die Anhaftungen bei dieser Besichtigung tatsächlich bereits vorhanden waren, ist daher vom Berufungsgericht zutreffend nicht festgestellt worden.

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Dr. Milger

Dr. Achilles

Dr. Schneider

Dr. Fetzer

Hoffmann

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.