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5 StR 580/19 ECLI:DE:BGH:2020:200220B5STR580.19.0 KI-generiert

Sexual assault of sleeping child: exploitation of incapacity to form or express will under § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB

Geschäftsnummer 5 StR 580/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal, upholding the lower court's conviction for multiple counts of severe sexual abuse of a child, including sexual assault, and ordering the defendant to bear the costs. The case involved the defendant's admission that she filmed her sleeping daughter and performed sexual acts on the unconscious child, specifically by inserting a finger into the genitalia and touching the clitoris, while knowing the actions did not correspond to the child's will. The court affirmed that sexual assault under § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB is established when the perpetrator knowingly exploits the victim's objective and subjective inability to form or express a rejecting will due to a state such as sleep, emphasizing that the offense is grounded in the actual absence of consent-formation capacity rather than a hypothetical consent, and no prior valid consent existed to preclude liability.

Legislator-Regeste

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§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 179 StGB, § 177 Abs. 1 StGB, § 177 Abs. 2 StGB, § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB; Sexual assault of sleeping child: exploitation of incapacity to form or express will under § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB: Auch die Verurteilung wegen sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB im Fall 13 der Urteilsgründe begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Schlagwörter

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sexuelle Handlung mit einem Kind strafbare Handlung sexuelle Gewalt Willensmangel Subjektives Recht Verantwortlichkeitsklage
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Volltext

Sexueller Übergriff auf ein schlafendes Kind: Ausnutzen der Unfähigkeit des Opfers zur Willensbildung und Willensäußerung in objektiver und subjektiver Hinsicht

[TENOR]

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 6. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagte unter anderem wegen mehrfachen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision der Angeklagten ist unbegründet.

Auch die Verurteilung wegen sexuellen Übergriffs nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB im Fall 13 der Urteilsgründe begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

1. Nach den Feststellungen filmte die Angeklagte zunächst den unbekleideten Genitalbereich ihrer schlafenden Tochter. Anschließend führte sie unter anderem einen Finger zwischen die Schamlippen des Kindes und führte ihre Zunge über deren Klitoris. Ausweislich ihrer Einlassung wusste die Angeklagte, dass die sexuellen Handlungen nicht dem Willen ihrer Tochter entsprachen.

2. Danach hat die Angeklagte den Straftatbestand des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht. Insbesondere hat sie ausgenutzt, dass ihre Tochter nicht in der Lage war, einen den sexuellen Handlungen der Angeklagten entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern (vgl. zum Schlaf als einen die Ablehnungsfähigkeit ausschließenden Zustand BGH, Urteil vom 24. September 1991 - 5 StR 364/91, BGHSt 38, 68, 71, zu § 179 StGB aF; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 177 Rn. 22; SSW-Wolters, StGB, 4. Aufl., § 177 Rn. 33).

Im Zentrum des reformierten Sexualstrafrechts steht die sexuelle Selbstbestimmung. Strafbewehrt ist mithin schon die bloße Verletzung des Willens des Opfers (vgl. BT-Drucks. 18/9097, S. 21). § 177 Abs. 1 StGB stellt deshalb allein die Missachtung eines dem sexuellen Ansinnen erkennbar entgegenstehenden Willens des Opfers unter Strafe. Dieser Willensmissachtung stellt § 177 Abs. 2 StGB verschiedene Situationen gleich, in denen es für die von den sexuellen Handlungen betroffene Person nicht möglich oder zumutbar ist, einen ablehnenden Willen zu bilden oder zu äußern (vgl. Hoven/Weigend, KriPoZ 2018, 156). Dies wiederum bildet den Bezugspunkt für das Ausnutzen im Sinne des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. auch SK-Wolters/Noltenius, StGB, 9. Aufl., § 177 Rn. 22). Der Täter nutzt die Unfähigkeit des Opfers zur Willensbildung oder -äußerung deshalb schon dann aus, wenn er diesen Zustand bewusst als Gelegenheit begreift, in der er eine Auseinandersetzung mit einem stets möglichen, seinem sexuellen Ansinnen entgegenstehenden Willen der betroffenen Person in der konkreten Situation vermeiden kann (vgl. auch BT-Drucks. 18/9097, S. 23; SK-Wolters/Noltenius, aaO; Schönke/Schröder-Eisele, StGB, 30. Aufl., § 177 Rn. 30; MüKo-Renzikowski, StGB, 3. Aufl., § 177 Rn. 65). Dagegen ist ohne Belang, ob der Täter es bei den sexuellen Handlungen für möglich hält, dass diese ohne das Willensdefizit unterblieben oder zurückgewiesen worden wären oder mit Nötigungsmitteln hätten erzwungen werden müssen (so indes SSW-Wolters, aaO, Rn. 37). § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB knüpft auch in subjektiver Hinsicht nicht an einen fiktiven Willen oder eine fiktive Willensäußerung des Opfers an, sondern an das - zustandsbedingte - tatsächliche Fehlen einer entsprechenden Willensbildung und/oder -äußerung. Etwas anderes kann im Einzelfall daher etwa gelten, wenn das Opfer vor Eintritt des Schwächezustandes eine auch für diesen (fort-) geltende defektfreie Einverständniserklärung abgegeben hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 2008 - 3 StR 198/08, NStZ 2009, 90; vom 8. Januar 2014 - 3 StR 416/13, NStZ-RR 2014, 108, 109, jeweils zu § 179 StGB aF; siehe auch § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Ein solcher Ausnahmefall liegt indes hier nicht vor.

Mutzbauer

Cirener

Köhler

Resch

von Häfen