Constitutional value of criminal proceeds: Joint dispossession power required for co-perpetrators under § 73 StGB
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially upheld the revision filed by the defendants, reversing the lower court's order for the confiscation of value equivalent to €200,000 while affirming the convictions for particularly serious robbery and dangerous bodily harm, as well as the corresponding custodial sentences. The dispute centered on whether co-principles in a jewelry store robbery could be held jointly and severally liable for the entire stolen value under § 73c StGB when one specific accomplice retained exclusive physical control of the loot in a backpack, while the other defendants merely assisted during the short duration of the crime. The decisive legal doctrine established is that the confiscation of the value of criminal proceeds under § 73 StGB requires the attribution of actual or de facto joint disposal power (Mitverfügungsgewalt) over the assets to each participant; mere co-perpetration is insufficient to substitute for this specific element, and since the lower court failed to demonstrate that the defendants had unrestricted access to the stolen goods transported by the other accomplice, the confiscation order was set aside for remand to the Landgericht Aachen.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 73c Satz 1 StGB, § 73 Abs. 1 StGB; Constitutional value of criminal proceeds: Joint dispossession power required for co-perpetrators under § 73 StGB: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, den Angeklagten O. unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und die Angeklagten L. und Lu. jeweils zu einer Jugendstrafe von drei Jahren. Es hat gegenüber den Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 200.000 € angeordnet. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Rechtsfolgenausspruch im Strafurteil u.a. wegen besonders schweren Raubs: Einziehung von Taterträgen bei Mittäterschaft
[TENOR]
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 5. Juli 2018 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, den Angeklagten O. unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und die Angeklagten L. und Lu. jeweils zu einer Jugendstrafe von drei Jahren. Es hat gegenüber den Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 200.000 € angeordnet. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die aufgrund der Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat bezüglich des Schuld- und des Strafausspruchs einschließlich der Anrechnung der in Litauen erlittenen Untersuchungshaft keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil eines der Angeklagten ergeben. Zur Einziehungsentscheidung hat der Generalbundesanwalt u.a. ausgeführt:
„Die ‚Wertersatzeinziehung‘ kann indes keinen Bestand haben.
1. Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB knüpft an § 73 Abs. 1 StGB an und setzt voraus, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Ein Vermögenswert ist aus der Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Die Annahme mittäterschaftlichen Handelns vermag die fehlende Darlegung der Erlangung tatsächlicher (Mit-)Verfügungsgewalt nicht zu ersetzen. Einem Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll und er diese auch tatsächlich hatte. Dabei genügt es, dass der Tatbeteiligte zumindest faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand erlangte. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen konnte. [...]
2. Gemessen an diesen Maßstäben tragen die rechtsfehlerfreien Feststellungen die [...] getroffene Einziehungsentscheidung nicht. [...] Die Strafkammer hat die Einziehungsentscheidung dem Grunde nach darauf gestützt, dass die Angeklagten als unmittelbar ausführende Täter die gesamte Tatbeute jedenfalls zunächst erlangt und diese beim Verlassen des Juweliergeschäfts und der damit verbundenen Tatbeendigung in ihrem gemeinsamen Gewahrsam gehabt hätten [... obgleich] es allein Aufgabe des Mitangeklagten J. war, die Beute wegzunehmen und sie dem unbekannt gebliebenen Mittäter zu bringen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass [... die revidierenden Angeklagten] zu irgendeinem Zeitpunkt während des insgesamt nur sehr kurzen Tatgeschehens [...] einen ungehinderten Zugriff auf die im Rucksack des Mitangeklagten J. transportiere Beute hatten.“
Dem kann sich der Senat nicht verschließen (vgl. auch BGH, Urteile vom 21. August 2018 - 2 StR 311/18; vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18), zumal auch der bislang festgestellte Geschehensablauf im Zeitraum zwischen dem Verstauen der Beute durch den Mitangeklagten J. in dem von diesem mitgeführten Rucksack und der Übergabe der Beute an den unbekannten Mittäter (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17, 5 StR 624/17) eine Mitverfügungsgewalt der revidierenden Angeklagten nicht zweifelsfrei belegt. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der neue Tatrichter ergänzende und zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen kann, die eine wenn auch nur kurzzeitige oder vorübergehende Mitverfügungsgewalt aller Angeklagten an den im Juweliergeschäft befindlichen Sachen belegen.
Franke
Eschelbach
Meyberg
Grube
Schmidt