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VII ZR 132/22 ECLI:DE:BGH:2023:150223BVIIZR132.22.0 KI-generiert

Correction of appellate judgment operative part due to discrepancy between interest rate awarded and reasoning under § 319 ZPO

Geschäftsnummer VII ZR 132/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Procedure (BGH) dismissed the plaintiff's complaint against the non-admission of revision, affirming the lower court's judgment while ordering the correction of an obvious error in the operative part pursuant to § 319 Abs. 1 ZPO, specifically amending the interest rate from 5 to 9 percentage points above the base rate. The case involved a civil dispute regarding monetary claims where the appellate court's written reasons explicitly supported a 9 percentage point interest award under § 288 Abs. 2 BGB for capital companies, despite the judgment's operative text incorrectly stating 5 percentage points. The decisive legal basis for the correction was § 319 Abs. 1 ZPO, which allows the correction of obvious errors when the judgment's reasoning contradicts its operative part, confirmed here by the clear intent in the grounds to apply the statutory commercial interest rate.

Legislator-Regeste

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§ 319 Abs. 1 ZPO, § 288 BGB, § 288 Abs. 2 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO; Correction of appellate judgment operative part due to discrepancy between interest rate awarded and reasoning under § 319 ZPO: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen, weil die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind. Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Zinssatz Handelsstreitigkeit Dispositiv Kapitalgesellschaft finanzielle Korrektur

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juni 2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Absatz 2 Satz 1 des Tenors die Worte "nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.01.2017" durch die Worte "nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.01.2017" ersetzt werden.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gegenstandswert: 158.972,10 €

[GRUENDE]

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen, weil die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind. Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Das Urteil des Berufungsgerichts ist jedoch im Tenor wegen einer offenbaren Unrichtigkeit des dortigen Zinsausspruchs gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Der Zinsausspruch im Tenor weicht hinsichtlich der Höhe der Zinsen ("in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.01.2017") von der in den Gründen des Berufungsurteils auf den Seiten 10 und 12 genannten Höhe der Zinsen ("9 %-Punkte über dem Basiszinssatz seit dem 25.01.2017") ab. Dass das Berufungsgericht bezüglich des ausgeurteilten Hauptsachebetrags in Höhe von 3.919,86 € Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Januar 2017 ausurteilen wollte, ergibt sich klar daraus, dass die Gründe des Berufungsurteils keine Begründung für eine teilweise Abweisung des von der Klägerin in der Berufungsinstanz gestellten Zinsantrags, der auf Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Januar 2017 ging, enthält. Hinzukommt, dass das Berufungsgericht in den Gründen des Berufungsurteils auf Seite 12 auf § 288 BGB Bezug nimmt, wobei aufgrund der Kapitalgesellschaftseigenschaft beider Parteien klar ist, dass die Anwendbarkeit von § 288 Abs. 2 BGB, der einen Zinssatz von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vorsieht, nicht durch die Verbrauchereigenschaft auch nur einer der Parteien gehindert wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Pamp

Halfmeier

Kartzke

Jurgeleit

Graßnack