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V ZB 69/23 ECLI:DE:BGH:2024:160524BVZB69.23.0 KI-generiert

Condominium owner consent to sale; denial of mandatory counsel and inadmissibility of legal appeal for lack of BGH-admitted representation

Geschäftsnummer V ZB 69/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant’s application for the appointment of a court-appointed attorney and rejected her legal appeal (Rechtsbeschwerde) as inadmissible, thereby upholding the Regional Court of Koblenz’s order dismissing the defendant’s appeal for failure to file a timely reasoning. The dispute concerned a member of a joint owners’ community being sued for consent to the sale of their property units under § 17 WEG, with the defendant attempting to have her appeal reheard at the BGH level after her original attorney withdrew. The court ruled that the defendant failed to meet the formal prerequisites for appointing a mandatory attorney by not demonstrating unsuccessful contact with at least five attorneys admitted to the BGH, and separately held that the legal appeal was inadmissible under § 577(1) ZPO because it was not reasoned within the deadline by a BGH-admitted counsel as required by § 78(1) sentence 3 ZPO, noting that a subsequent motion for restoration to the previous status would fail given prior warnings about the deadline.

Legislator-Regeste

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§ 78b Abs. 1 ZPO, § 577 Abs. 1 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 575 Abs. 2 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 48 Abs. 1 GKG; Condominium owner consent to sale; denial of mandatory counsel and inadmissibility of legal appeal for lack of BGH-admitted representation: Die Beklagte ist Mitglied der klagenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) und wird von dieser auf Zustimmung zur Veräußerung ihrer Einheiten gemäß § 17 WEG in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung hat das Landgericht als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgemäß begründet worden war. Dagegen hat die Beklagte durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Frist zu deren Begründung ist antragsgemäß bis zum 12. Februar 2024 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2024 hat der Rechtsanwalt das Mandat niedergelegt. In der Folgezeit hat die Beklagte mehrere als „Rechtsbeschwerde“ und „Rechtsbeschwerdebegründung“ bezeichnete Schreiben eingereicht.

Schlagwörter

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Stockwerkeinheit gesetzliche Vertretung bisheriger Rechtsstatus Bestellung eines Rechtsbeistands Erschliessung des Grundstücks Grundpfand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 10. Oktober 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 130.000 €.

[GRUENDE]

I. Die Beklagte ist Mitglied der klagenden Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) und wird von dieser auf Zustimmung zur Veräußerung ihrer Einheiten gemäß § 17 WEG in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung hat das Landgericht als unzulässig verworfen, weil sie nicht fristgemäß begründet worden war. Dagegen hat die Beklagte durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Frist zu deren Begründung ist antragsgemäß bis zum 12. Februar 2024 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2024 hat der Rechtsanwalt das Mandat niedergelegt. In der Folgezeit hat die Beklagte mehrere als „Rechtsbeschwerde“ und „Rechtsbeschwerdebegründung“ bezeichnete Schreiben eingereicht.

II. 1. Der Senat legt die Eingaben der Beklagten als Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO aus. Der Antrag ist unbegründet. Es fehlen bereits die formellen Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei insoweit - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg mindestens an fünf beim Bundesgerichthof zugelassene Rechtsanwälte gewendet zu haben (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2018 - V ZA 51/17, juris Rn. 2 mwN; Beschluss vom 6. Dezember 2019 - V ZA 23/19, juris Rn. 1). Daran fehlt es hier. Dem Vorbringen der Beklagten ist im Gegenteil zu entnehmen, dass sie nach Niederlegung des Mandats durch den zunächst zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt keine anderen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte um Übernahme ihrer Vertretung gebeten hat.

2. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgemäß durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet worden ist (§ 575 Abs. 2 ZPO). Die Verwerfung der Rechtsbeschwerde kann gleichzeitig mit der Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts erfolgen. Ein etwaiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumte Begründungsfrist verspräche, selbst wenn er von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 236, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) gestellt werden würde, zum jetzigen Zeitpunkt schon deshalb keinen Erfolg, weil die Beklagte bereits mit Schreiben der Rechtspflegerin vom 8. Februar 2024 auf den drohenden Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist und die Möglichkeit sowie die zu beachtenden Erfordernisse eines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts hingewiesen worden ist.

III. Die Kostenentscheidung für die erfolglose Rechtsbeschwerde folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts entspricht der Festsetzung des Berufungsgerichts (Wert der Einheiten der Beklagten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO).

Brückner

Göbel

Haberkamp

Laube

Grau