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VI ZR 330/21 ECLI:DE:BGH:2023:210223BVIZR330.21.0 KI-generiert

Interpretation of "copy" of personal data under Article 15(3) GDPR: Right to documents containing data versus reproduction of data

Geschäftsnummer VI ZR 330/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Procedure (BGH) ordered the suspension of the appellate proceedings until the Court of Justice of the European Union (CJEU) resolves two pending preliminary reference questions, leaving the lower courts' judgments on the data controller's scope of disclosure obligations in abeyance. The dispute concerns the interpretation of Article 15(3) Sentence 1 of the General Data Protection Regulation (GDPR), specifically whether a data subject’s right to obtain a copy of personal data entitles them to the entirety of documents containing that data (e.g., emails, notes, files) or merely to an original-faithful reproduction of the data elements themselves, arising from a request for copies of financial advisory records. The court held that a final decision on the merits was precluded by its obligation under Article 267(3) TFEU to seek uniform interpretation of EU law, noting that the specific legal questions were already before the CJEU in other cases and that referring the same issues again would not expedite resolution.

Legislator-Regeste

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§ 148 ZPO, Art. 267 AEUV, Art. 267 Abs. 3 AEUV; Interpretation of "copy" of personal data under Article 15(3) GDPR: Right to documents containing data versus reproduction of data: The dispute concerns the interpretation of Article 15(3) Sentence 1 of the General Data Protection Regulation (GDPR), specifically whether a data subject’s right to obtain a copy of personal data entitles them to the entirety of documents containing that data (e.g., emails, notes, files) or merely to an original-faithful reproduction of the data elements themselves, arising from a request for copies of financial advisory records. The court held that a final decision on the merits was precluded by its obligation under Article 267(3) TFEU to seek uniform interpretation of EU law, noting that the specific legal questions were already before the CJEU in other cases and that referring the same issues again would not expedite resolution.

Schlagwörter

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Schutz personenbezogener Daten In den Akten enthaltene Schriftstücke Vervielfältigungsrecht Vorabentscheidungsverfahren Auslegung von Urteilen Recht auf Weiterverwendung von Informationen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 148 ZPO
Basis for the suspension of the proceedings until the pending preliminary reference cases are decided by the Court of Justice of the European Union.
Art. 267 AEUV
folgende Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:
Art. 267 Abs. 3 AEUV
1 und 2 genannten Fragen kann der Senat in dieser Sache unter Beachtung seiner in Art. 267 Abs. 3 AEUV enthaltenen Vorlageverpflichtung keine abschließende Sachentscheidung treffen.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 148 ZPO

Basis for the suspension of the proceedings until the pending preliminary reference cases are decided by the Court of Justice of the European Union.

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Volltext

Aussetzung eines zivilgerichtlichen Verfahrens wegen ausstehenden Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichthofs zur Auslegung der Datenschutzgrundverordnung zum Auskunftsrecht eines Betroffenen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten

[TENOR]

Das Verfahren wird gemäß § 148 ZPO analog bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in den dort anhängigen Verfahren C-487/21 bzw. C-307/22 ausgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die Parteien streiten, soweit im Revisionsverfahren noch relevant, über den Regelungsgehalt von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO.

Die Beklagte zu 1 war seit 1997 als Finanzberaterin für die Klägerin tätig. Sie beriet die Klägerin hinsichtlich ihrer Kapitalanlagen und Versicherungen. Ab dem Jahr 2015 erbrachte die Beklagte zu 1 die Beratungstätigkeit nicht mehr im eigenen Namen, sondern für die Beklagte zu 2.

Mit Schreiben vom 11. April 2019 forderte die Klägerin beide Beklagten gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO zur Überlassung von Kopien aller bei den Beklagten vorhandenen personenbezogenen Daten der Klägerin auf. Die Klägerin erhielt eine Auskunft über ihre bei den Beklagten gespeicherten Daten, aber keine Kopien.

Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, der Klägerin Kopien aller personenbezogenen Daten - insbesondere in Form von Telefonnotizen, Aktenvermerken, Protokollen, E-Mails, Briefen und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen - auszuhändigen, die sich in ihrem Besitz befinden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagten unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung auf den in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsklageantrag hin verurteilt, der Klägerin Kopien der von den Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten der Klägerin betreffend die Datenkategorien Telefonnotizen, Aktenvermerke, Gesprächsprotokolle, E-Mails, Briefe und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen im Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis 31. März 2018 zu überlassen. Mit der vom Berufungsgericht wegen der Frage, in welchem Umfang Abschriften und Kopien verlangt werden können, zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.

II. Das vorliegende Verfahren wird gemäß § 148 ZPO analog bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) in den dort anhängigen Verfahren C-487/21 bzw. C-307/22 ausgesetzt.

1. Das Österreichische Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 9. August 2021 (W211 2222613 - 2; ECLI:AT:BVWG:2021: W211.2222613.2.00; Rs. C-487/21; ABl. EU C 431 vom 25. Oktober 2021 S. 8 f.) dem Gerichtshof u.a. folgende Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:

1. Ist der Begriff der "Kopie" in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl L 119/1 vom 4. Mai 2016, S. 1; im Folgenden: "DS-GVO") dahingehend auszulegen, dass damit eine Fotokopie bzw. ein Faksimile oder eine elektronische Kopie eines (elektronischen) Datums gemeint ist, oder fällt dem Begriffsverständnis deutscher, französischer und englischer Wörterbücher folgend unter den Begriff auch eine "Abschrift", un "double" ("duplicata") oder ein "transcript"?

2. Ist Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO, wonach "der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind", zur Verfügung stellt, dahingehend auszulegen, dass darin ein allgemeiner Rechtsanspruch einer betroffenen Person auf Ausfolgung einer Kopie - auch - gesamter Dokumente enthalten ist, in denen personenbezogene Daten der betroffenen Person verarbeitet werden, bzw. auf Ausfolgung einer Kopie eines Datenbankauszuges bei Verarbeitung der personenbezogenen Daten in einer solchen, oder besteht damit - nur - ein Rechtsanspruch für die betroffene Person auf originalgetreue Reproduktion der nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu beauskunftenden personenbezogenen Daten?

3. Für den Fall, dass die Frage 2. dahingehend beantwortet wird, dass nur ein Rechtsanspruch für die betroffene Person auf originalgetreue Reproduktion der nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu beauskunftenden personenbezogenen Daten besteht, ist Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO dahingehend auszulegen, dass es, bedingt durch die Art der verarbeiteten Daten (zum Beispiel in Bezug auf die im Erwägungsgrund 63 angeführten Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde oder auch Unterlagen im Zusammenhang mit einer Prüfung im Sinne des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Dezember 2017, C-434/16; ECLI:EU:C:2017:994) und das Transparenzgebot in Art. 12 Abs. 1 DS-GVO im Einzelfall dennoch erforderlich sein kann, auch Textpassagen oder ganze Dokumente der betroffenen Person zur Verfügung zu stellen?

2. Der erkennende Senat hat dem Gerichtshof durch Beschluss vom 29. März 2022 - VI ZR 1352/20 (DB 2022, 1249; Rs. C-307/22) unter Ziff. 3 folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Umfasst der Anspruch aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO im Arzt-Patienten-Verhältnis einen Anspruch auf Überlassung von Kopien aller die personenbezogenen Daten des Patienten enthaltenden Teile der Patientenakte oder ist er nur auf Herausgabe einer Kopie der personenbezogenen Daten des Patienten als solche gerichtet, wobei es dem datenverarbeitenden Arzt überlassen bleibt, in welcher Weise er dem betroffenen Patienten die Daten zusammenstellt?

3. Diese Fragen sind auch im vorliegenden Fall entscheidungserheblich. Die Parteien streiten unter anderem darüber, ob sich aus Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO (lediglich) ein Anspruch auf eine Kopie der nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO zu beauskunftenden Daten oder ein Anspruch auf Herausgabe von Kopien der diese Daten enthaltenden Dokumente ergibt.

4. Aufgrund der Entscheidungserheblichkeit der oben unter II. 1 und 2 genannten Fragen kann der Senat in dieser Sache unter Beachtung seiner in Art. 267 Abs. 3 AEUV enthaltenen Vorlageverpflichtung keine abschließende Sachentscheidung treffen. Eine Vorlage auch dieses Verfahrens an den Gerichtshof würde jedoch dort nicht zu einer schnelleren Beantwortung der maßgeblichen Rechtsfrage führen. Im Gegenteil würde die Funktion des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren beeinträchtigt, wenn die gleiche Rechtsfrage mehrfach vorgelegt würde. Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV stellt ein grundlegendes Instrument dar, um den Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht zu verwirklichen und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die verbindliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist dem Gerichtshof vorbehalten. Da der Gerichtshof aber kein Rechtsmittelgericht für sämtliche mitgliedschaftlichen Verfahren darstellt, genügt es, wenn dort über die klärungsbedürftige Rechtsfrage in den bereits anhängigen Verfahren verhandelt und entschieden wird (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2022 - VI ZR 223/21, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405 Rn. 8 mwN).

5. Der Senat hält es daher für angemessen, wie auch von der Revision angeregt, das vorliegende Verfahren gemäß § 148 ZPO analog wegen Vorgreiflichkeit der beim Gerichtshof anhängigen Vorlageverfahren auszusetzen (zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405 Rn. 9 mwN).

Seiters

von Pentz

Allgayer

Böhm

Linder