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VIII ZA 5/24 ECLI:DE:BGH:2024:070524BVIIIZA5.24.0 KI-generiert

Inadmissibility of recusal based on unrelated prior decisions and denial of legal aid for time-barred appellate remedies without reinstatement

Geschäftsnummer VIII ZA 5/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed all applications for recusal as inadmissible and rejected the plaintiff's requests for legal aid and court-appointed counsel for the intended appeal, leaving the lower court's decision in force. The plaintiff, a pro se litigant represented by counsel at the lower instance, challenged a district court order denying his attempt to appeal a previous BGH decision and sought to recuse several BGH judges based on their participation in an unrelated 2021 ruling, as well as a judicial assistant for issuing a procedural notice. The court held that recusal motions against judges for past decisions in different cases were manifestly inadmissible and did not establish personal bias, while the recusal of the judicial assistant was barred as she was merely performing her official duties. Regarding the substantive appeal request, the court found the intended non-admission complaint was not admissible in this procedural context and, alternatively, the legal complaint was time-barred; the court further denied relief under the reinstatement provision because the plaintiff requested legal aid only after the one-month appeal deadline had expired and could not demonstrate that the missing mandatory appeal information in the order caused the delay without fault, as such information is not required when representation by a lawyer is mandatory.

Legislator-Regeste

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§ 121 ZPO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 544 Abs. 3 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Inadmissibility of recusal based on unrelated prior decisions and denial of legal aid for time-barred appellate remedies without reinstatement: Das Ablehnungsgesuch gegen die Rechtspflegerin P. ist gemäß §§ 10, 28 RpflG in Verbindung mit §§ 41 ff. ZPO als unzulässig zu verwerfen. Denn die abgelehnte Rechtspflegerin hat mit der Erstellung und Übersendung des von dem Kläger beanstandeten Hinweisschreibens vom 15. März 2024 lediglich ihrer Amtspflicht im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte genügt.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren unentgeltliche Rechtsverbeiständung Befangenheit des Richters unentgeltliche Rechtspflege verfahrensrechtliche Fragen Anwaltszwang

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 121 ZPO
Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts (§ 121 ZPO) sind abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs.
§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO
Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts (§ 121 ZPO) sind abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO
2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) - Nichtzulassungsbeschwerde wäre auch deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 544 Abs.
§ 544 Abs. 3 ZPO
1 Satz 4 ZPO) - Nichtzulassungsbeschwerde wäre auch deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 544 Abs. 3 ZPO eingelegt worden ist.
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO
Denn eine - hier zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 238 Abs.
§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO
7 mwN) - Rechtsbeschwerde wäre - worauf der Kläger durch die Rechtspflegerin bereits hingewiesen worden ist - ebenfalls als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt worden ist.
§ 233 ZPO
Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) wegen der Versäumung der Rechtsmittelfristen kommt - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht in Betracht (vgl.
§ 233 Satz 2 ZPO
Die Vorschrift des § 233 Satz 2 ZPO, wonach ein Fehlen des Verschuldens vermutet wird, wenn die nach § 232 ZPO vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist, greift im vorliegenden Fall nicht ein.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 7. März 2024 gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Milger, die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fetzer, den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger, den Richter am Bundesgerichtshof Kosziol und die Richterin am Bundesgerichtshof Wiegand werden als unzulässig verworfen.

Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 15. April 2024 gegen die Rechtspflegerin P. wird als unzulässig verworfen.

Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde - hilfsweise Rechtsbeschwerde - gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg - 5. Zivilkammer - vom 1. Februar 2024 und auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts werden zurückgewiesen.

[GRUENDE]

1. Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen die im Tenor bezeichneten, an dem Beschluss des Senats vom 13. April 2021 (VIII ZB 80/20, juris) beteiligten Richter sind offensichtlich unzulässig und deshalb unter Mitwirkung der der zuständigen Spruchgruppe angehörenden (abgelehnten) Richter des Senats zu verwerfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. September 2019 - VIII ZB 80/18, juris Rn. 10 f.; vom 19. November 2019 - VIII ZA 11/19, juris Rn. 1 f.; jeweils mwN).

Zum einen betrifft der vorgenannte Beschluss weder das vorliegende Verfahren noch dessen Parteien und steht hiermit auch nicht in einem Zusammenhang. Zum anderen trägt der Kläger keine Befangenheitsgründe vor, die sich individuell auf die an dem vorgenannten Beschluss beteiligten Richter beziehen, sondern legt diesen lediglich zur Last, eine fehlerhafte Entscheidung getroffen zu haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. November 2022 - VIII ZB 61/22, juris Rn. 1; vom 20. Juli 2022 - IV ZR 137/21, juris Rn. 3 mwN).

2. Das Ablehnungsgesuch gegen die Rechtspflegerin P. ist gemäß §§ 10, 28 RpflG in Verbindung mit §§ 41 ff. ZPO als unzulässig zu verwerfen. Denn die abgelehnte Rechtspflegerin hat mit der Erstellung und Übersendung des von dem Kläger beanstandeten Hinweisschreibens vom 15. März 2024 lediglich ihrer Amtspflicht im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte genügt.

3. Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts (§ 121 ZPO) sind abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine - entgegen der Ansicht des Klägers hier bereits nicht statthafte (§ 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) - Nichtzulassungsbeschwerde wäre auch deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 544 Abs. 3 ZPO eingelegt worden ist.

Dies gilt auch, soweit der Kläger mit Schreiben vom 9. März 2024 Prozesskostenhilfe nur noch "hilfsweise für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde" beantragt hat. Denn eine - hier zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2023 - III ZB 72/22, juris Rn. 7 mwN) - Rechtsbeschwerde wäre - worauf der Kläger durch die Rechtspflegerin bereits hingewiesen worden ist - ebenfalls als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingelegt worden ist.

Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) wegen der Versäumung der Rechtsmittelfristen kommt - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht in Betracht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2020 - VIII ZA 15/20, juris Rn. 6 ff. mwN). Denn der Kläger hat nach der Zustellung des im Tenor näher bezeichneten Beschlusses am 5. Februar 2024 an seinen Prozessbevollmächtigten erst am 7. März 2024 und damit nach dem Ablauf der Rechtsmittelfristen um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts nachgesucht.

Anhaltspunkte dafür, dass er die Wahrung dieser Frist mittels eines Prozesskostenhilfeantrags unverschuldet versäumt hat (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 15), hat er weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Insbesondere war die Versäumung der Frist - anders als der Kläger meint - nicht deshalb unverschuldet, weil der Beschluss, dessen Anfechtung der Kläger beabsichtigt, eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht enthält. Die Vorschrift des § 233 Satz 2 ZPO, wonach ein Fehlen des Verschuldens vermutet wird, wenn die nach § 232 ZPO vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist, greift im vorliegenden Fall nicht ein. Denn die Pflicht zur Belehrung gilt gemäß § 232 Satz 2 Halbs. 1 ZPO - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 131/15, NJW 2016, 1827 Rn. 6 f.) - nicht in Verfahren, in denen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt gemäß § 78 ZPO - wie vorliegend - vorgeschrieben ist.

Dr. Bünger

Dr. Liebert

Dr. Schmidt

Wiegand

Dr. Matussek