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IX ZR 274/19 ECLI:DE:BGH:2020:130220BIXZR274.19.0 KI-generiert

Assessment of GKG fees for withdrawn non-admission complaint rejected during pending comment period

Geschäftsnummer IX ZR 274/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the cost debtor's objection, ordering a revision of the cost assessment to limit the procedural fee to one unit of 71 € pursuant to Nr. 1243 KV GKG, while dismissing the remainder of the claim. The dispute concerned the appropriate court fees for a rejected non-admission complaint in a civil case, where the lower appellate court had erroneously rendered its decision during a still-pending comment period, following a notification that the complaint was inadmissible. The decisive legal basis was the recognition that the procedural fee for a complaint against the non-admission of an appeal under the Court Costs Act (GKG) should reflect the procedure as terminated by the timely withdrawal of the complaint within the comment period, rather than the fee structure for a final rejection, necessitating an amendment under § 66 Abs. 1 GKG.

Legislator-Regeste

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§ 66 Abs. 1 GKG; Assessment of GKG fees for withdrawn non-admission complaint rejected during pending comment period: Auf die Erinnerung wird der Kostenansatz dahingehend abgeändert, dass nur eine 1,0 Gebühr nach Nr. 1243 KV GKG in Höhe von 71 € erhoben wird. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Rückzug der Zivilklage Kostenfestsetzung Verfahrensrügen Revision eines Entscheids Eröffnung des Entscheids
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Volltext

Unrichtige Sachbehandlung: Verfahrensgebühr bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde trotz rechtzeitiger Rücknahme innerhalb der Stellungnahmefrist

[TENOR]

Auf die Erinnerung wird der Kostenansatz dahingehend abgeändert, dass nur eine 1,0 Gebühr nach Nr. 1243 KV GKG in Höhe von 71 € erhoben wird. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

[GRUENDE]

Mit seiner Eingabe vom 15. Januar 2020 wendet sich der Kostenschuldner gegen die "Kostenfolge" des Senatsbeschlusses vom 19. Dezember 2019. Die Eingabe ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG auszulegen. Insoweit ist dem Kostenschuldner zugutezuhalten, dass der Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2019 irrtümlich während der noch laufenden Stellungnahmefrist auf den Hinweis des Senats vom 27. November 2019 über die Unzulässigkeit der erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde in den Geschäftsgang gelangt ist. Nach der noch innerhalb der Stellungnahmefrist erfolgten Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist deshalb der angefochtene Kostenansatz dahingehend abzuändern, dass nur eine 1,0 Gebühr nach Nr. 1243 KV GKG für ein durch Rücknahme beendetes Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in Ansatz zu bringen ist. Die weitergehende Erinnerung bleibt ohne Erfolg.

Schultz