Legal aid for non-admission complaint: obligation to disclose and substantiate regular third-party financial support
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) rejected the plaintiff's application for legal aid to file a complaint against the non-admission of leave to appeal, effectively denying state-funded representation for the proceedings. The underlying dispute concerned the validity of a gift of real property and its subsequent revocation for grave ingratitude, where the lower appellate court had dismissed the plaintiff's appeal via interlocutory order. In denying legal aid, the BGH held that the plaintiff failed to adequately substantiate his financial circumstances under Section 114 and 115 of the Code of Civil Procedure; specifically, he did not provide credible evidence for regular voluntary contributions from third parties that funded his living expenses, nor did he resolve contradictions regarding his income despite multiple deadlines set by the court. The court emphasized that unexplained gaps in financial disclosure, where stated income is insufficient for basic subsistence, create a presumption of undeclared income, rendering the application for public process financing abusive and liable to rejection.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 522 Abs. 2 ZPO, § 115 ZPO, § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Legal aid for non-admission complaint: obligation to disclose and substantiate regular third-party financial support: Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Diesen Beschluss möchte der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde anfechten und begehrt hierfür Prozesskostenhilfe.
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KI-generiertVolltext
Prozesskostenhilfeantrag: Notwendige Angaben zur Finanzierung des Lebensunterhalts; Angabe regelmäßiger freiwillige Zuwendungen Dritter
[TENOR]
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. April 2017 wird abgelehnt.
[GRUENDE]
I. Der Kläger begehrt die Herstellung der vermögensrechtlichen Lage, die sich aus der Erfüllung von in einem Schenkungsvertrag zwischen der im Jahre 2011 verstorbenen Mutter der Parteien und der Beklagten vom 7. März 1980 zu seinen Gunsten schenkweise getroffenen Auflagen in Bezug auf in diesem Vertrag näher bezeichneten Grundbesitz ergäbe. Die Beklagte verweigert die Erfüllung, da die Mutter mit notariellem Vertrag vom 28. April 1982 ihr gegenüber und im Einvernehmen mit ihr den Rücktritt vom Schenkungsvertrag vom 7. März 1980 erklärt und die Schenkung gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 27. April 1982 unter Berufung auf groben Undank widerrufen habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Diesen Beschluss möchte der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde anfechten und begehrt hierfür Prozesskostenhilfe.
II. Der Antrag ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen.
1. Prozesskostenhilfe erhält eine Partei, die die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 114 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbs. ZPO).
Wird Prozesskostenhilfe von Personen beantragt, die, wie der Kläger, nach ihren Angaben keine Sozialhilfe beziehen, muss dargelegt und glaubhaft gemacht werden, wie der Lebensunterhalt finanziert wird. Auch freiwillige Zuwendungen Dritter sind nach der umfassenden Definition des § 115 ZPO grundsätzlich dem Einkommen hinzuzurechnen, wenn sie regelmäßig und in nennenswertem Umfang gewährt werden. Bei freiwilligen Leistungen Dritter müssen etwa eidesstattliche Versicherungen der Dritten über Umfang und Grund der Hilfeleistung vorgelegt werden (BGH, Beschluss vom 16. November 2017 - IX ZA 21/17, NJW-RR 2018, 190 Rn. 7). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen, wenn im Prozesskostenhilfeverfahren geltend gemacht wird, für den Lebensunterhalt Zuwendungen von wechselnden Personen in unterschiedlicher Höhe zu erhalten. Auch dabei handelt es sich um Einkünfte in Geld i. S. v. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Hinzu kommt, dass, wenn die von einem Antragsteller im Prozesskostenhilfeverfahren beziffert angegebenen Einkünfte auch für einen noch so bescheidenen Lebensunterhalt nicht ausreichen, die Vermutung gerechtfertigt ist, dass bestimmte Einkünfte nicht angegeben sind. Diese Vermutung muss der Antragsteller ausräumen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 184/05, NJW-RR 2008, 953 Rn. 8, zur Darlegung des Verbleibs früher vorhandener erheblicher Geldbeträge). Andernfalls ist sein Begehren nach staatlicher Prozessfinanzierung rechtsmissbräuchlich (BGH, NJW-RR 2008, 953 Rn. 8).
Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht und insbesondere auch eine Versicherung an Eides statt vorlegt. Hat der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist bestimmte Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab (§ 118 Abs. 2 Satz 1 und 4 ZPO).
2. Bei Zugrundelegung der sich hieraus ergebenden Maßstäbe ist dem Kläger Prozesskostenhilfe zu versagen, weil er auch nach mehrmals vom Gericht für ergänzende Angaben und zur Auflösung von Widersprüchen gesetzten Fristen keine die Gewährung von Prozesskostenhilfe erlaubenden, hinreichend zuverlässigen und widerspruchsfreien Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat.
"... (wird ausgeführt)."
Meier-Beck Gröning