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StB 31/24 ECLI:DE:BGH:2024:290524BSTB31.24.0 KI-generiert

Admissibility of immediate appeal against administrative order commissioning psychiatric expert for supervisory measures

Geschäftsnummer StB 31/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the appellant's complaint, ordering him to bear the costs of the legal remedy, thereby upholding the lower court's administrative decision. The dispute concerned a convicted individual subject to supervisory measures (Führungsaufsicht), who challenged an intermediate administrative order by the state court commissioning a psychiatric expert to assess the necessity of an electronic monitoring directive previously imposed. The court held the complaint inadmissible because, under § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO, appeals are only permitted against higher court orders in matters of exclusive first-instance jurisdiction for specifically enumerated cases, a list that excludes decisions on expert selection and supervisory measures; the court further found no basis for analogical application of the appeal provision.

Legislator-Regeste

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§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO, § 305 Satz 1 StPO; Admissibility of immediate appeal against administrative order commissioning psychiatric expert for supervisory measures: Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gegen die angefochtene Verfügung des Oberlandesgerichts findet nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO eine Beschwerde nicht statt.

Schlagwörter

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Aufsichtszuständigkeit Expertenbestellung Verwaltungsbeschwerde psychiatrisches Gutachten Streitgegenstand Richtlinie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Beschwerde des Verurteilten gegen die Verfügung des Oberlandesgerichts München vom 28. März 2024 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

1. Der Verurteilte steht nach Verbüßung der mit rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts vom 2. August 2018 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten unter Führungsaufsicht. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 17. Mai 2022 hat das Oberlandesgericht deren Dauer auf fünf Jahre festgesetzt und sie näher ausgestaltet, unter anderem dem Verurteilten eine strafbewehrte Weisung zur elektronischen Überwachung seines Aufenthalts erteilt. Mit Verfügung vom 28. März 2024 hat es eine vorbefasste psychiatrische Sachverständige um gutachterliche Stellungnahme dazu ersucht, ob diese Weisung aufzuheben ist. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner durch Verteidigerschriftsatz eingelegten „sofortigen Beschwerde“. Er beanstandet die Auswahl der Sachverständigen, weil nach verfassungsrechtlicher Vorgabe repetitive Begutachtungen zu vermeiden seien.

2. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gegen die angefochtene Verfügung des Oberlandesgerichts findet nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO eine Beschwerde nicht statt.

Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in Sachen, in denen diese im ersten Rechtszug zuständig sind, nur in den im dortigen Halbsatz 2 ausdrücklich aufgeführten Fällen zulässig. Entscheidungen über die Auswahl eines Sachverständigen unterfallen diesem Katalog ebenso wenig wie solche zur Führungsaufsicht (dazu BGH, Beschluss vom 13. August 2019 - StB 20/19, NStZ-RR 2019, 353 mwN). Für eine allenfalls im engsten Rahmen in Betracht kommende analoge Anwendung des § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2019 - StB 22/19, juris Rn. 4 mwN; ferner BGH, Beschluss vom 10. März 2021 - StB 32/20, juris Rn. 6) besteht in der gegebenen Konstellation kein Anlass.

Darauf, ob das Rechtsmittel auch analog § 305 Satz 1 StPO unstatthaft wäre (in diesem Sinne OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. August 1985 - 1 Ws 647/85 u.a., MDR 1986, 256, 257; KG, Beschluss vom 6. Mai 2013 - 2 Ws 232/12 - 141 AR 234/13, NStZ 2014, 423, 424; MüKoStPO/Trück, 2. Aufl., § 73 Rn. 32), kommt es infolgedessen nicht an.

Schäfer Berg Hohoff