Ordering early execution of custodial sentence when pretrial detention has already discharged the required portion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Division (5th Senate) rejected the defendant's appeal against a conviction from the Görlitz District Court, leaving the prior judgment in force and ordering the defendant to bear the costs of the appeal and the necessary expenses of the co-accused. The case concerned the sequencing of the execution of a custodial sentence preceding the commitment to a detoxification institution under German criminal law, specifically challenging whether the pre-trial detention already served had fully satisfied the obligation for early execution of a portion of the sentence. Relying on §§ 51 and 67(2) of the German Criminal Code, the Court held that while pre-trial detention must be credited by the enforcement authority, a specific judicial order for early execution is unnecessary and must be omitted if the duration of prior police and pre-trial detention has already fully discharged that portion of the sentence by the time the judgment is handed down.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 51 StGB, § 67 Abs. 2 StGB; Ordering early execution of custodial sentence when pretrial detention has already discharged the required portion: Zwar ist erlittene Untersuchungshaft gemäß § 51 StGB von der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen; dieser ist daher im Urteilstenor grundsätzlich nicht um die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft zu kürzen. Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat allerdings zu unterbleiben, wenn sich - wie hier - der Vorwegvollzug durch die vom Angeklagten seit seiner Festnahme erlittene Polizei- und Untersuchungshaft im Urteilszeitpunkt bereits erledigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 5 StR 423/11).
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Reihenfolge der Strafvollstreckung: Anordnung des Vorwegvollzugs einer Freiheitsstrafe nach Untersuchungshaft
[TENOR]
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 23. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Zwar ist erlittene Untersuchungshaft gemäß § 51 StGB von der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen; dieser ist daher im Urteilstenor grundsätzlich nicht um die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft zu kürzen. Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat allerdings zu unterbleiben, wenn sich - wie hier - der Vorwegvollzug durch die vom Angeklagten seit seiner Festnahme erlittene Polizei- und Untersuchungshaft im Urteilszeitpunkt bereits erledigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 5 StR 423/11).
Mutzbauer
Sander
Schneider
Berger
Mosbacher