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XI ZB 2/24 ECLI:DE:BGH:2024:240424BXIZB2.24.0 KI-generiert

Designation of a single model respondent and publication of notice in the claim register under the Model Collective Proceedings Act.

Geschäftsnummer XI ZB 2/24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (11th Civil Senate) issued a procedural order designating one of the model defendants as the single model respondent for the appeal proceedings and mandated the publication of a notice in the Federal Gazette's claim register to announce the filing of the legal appeal. The case arose under the German Model Collective Proceedings Act (KapMuG), where the model plaintiff filed a legal appeal (Rechtsbeschwerde) against a model decision previously rendered by the Higher Regional Court, challenging the underlying civil dispute. The court applied §§ 20 and 21 of the KapMuG, determining that the statutory prerequisites for filing the appeal were met and exercising its discretion under § 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG to limit further participation of other defendants to those who formally join the proceedings within the prescribed deadline, thereby streamlining the appellate process.

Legislator-Regeste

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§ 575 Abs. 1 ZPO; Designation of a single model respondent and publication of notice in the claim register under the Model Collective Proceedings Act: Nach Anhörung des Musterklägers und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 1, die M. GmbH, nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die weiteren Musterbeklagten sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.

Schlagwörter

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Forderungseingabe Beteiligung am Verfahren Zivilstandsregister prozessleitende Verfügungen gesetzliche Frist Zivilrechtsstreitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Musterbeklagte zu 1, die M. GmbH, wird zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt.

Es ist folgende Mitteilung zur Bekanntmachung im Klageregister zu veranlassen:

Gegen den Musterentscheid des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30. November 2023 (14 Kap 10/16) ist beim Bundesgerichtshof (Az.: XI ZB 2/24) durch den Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt worden.

[GRUENDE]

I. Das Oberlandesgericht hat am 30. November 2023 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 11. Dezember 2023 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid hat der Musterkläger Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist am 11. Januar 2024 eingegangen.

II. Nach Anhörung des Musterklägers und der Musterbeklagten wird die Musterbeklagte zu 1, die M. GmbH, nach billigem Ermessen zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG). Die weiteren Musterbeklagten sind nur dann weiterhin am Rechtsbeschwerdeverfahren zu beteiligen, wenn sie innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 1 KapMuG dem Rechtsbeschwerdeverfahren auf Seiten der Musterrechtsbeschwerdegegnerin beitreten. Der Beitritt ist innerhalb der Frist des § 20 Abs. 3 Satz 2 KapMuG zu begründen.

III. Die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KapMuG erforderliche Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde hat zu erfolgen, sobald gegen den Musterentscheid Rechtsbeschwerde durch einen beschwerdeberechtigten Beteiligten des Musterverfahrens (§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 9 Abs. 1 KapMuG) in der gesetzlichen Form und Frist (§ 575 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden ist und der Rechtsbeschwerdeführer auch beschwert ist (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 2012 - XI ZB 12/12, WM 2012, 2092 Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Die Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde ist mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Inhalt zu veranlassen. Sie erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung im Klageregister des Bundesanzeigers (§ 20 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 11 Abs. 2 Satz 2 KapMuG).

Ellenberger

Grüneberg

Dauber

Schild von Spannenberg

Ettl