Inconsistency in individual sentencing for equivalent burglaries triggers revisionary reduction of sentence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, reducing the individual sentence for Case II.3 from one year and six months to one year and three months, while rejecting the remainder of the appeal and leaving the total aggregate sentence of four years and six months unchanged; the defendant bore the costs of the legal proceedings. The case involved a challenge to a lower court conviction for nine counts of aggravated residential burglary, six of which were in concurrence with aggravated gang larceny, where the defendant argued material legal errors regarding the sentencing. The BGH found a valuation error under § 354 Abs. 1 StPO (applied analogously) because the trial court had imposed one-year-and-three-month sentences in comparable cases with lower loot values, creating an inconsistency; however, the minor adjustment did not affect the final aggregate sentence, and the cost allocation was upheld under § 473 Abs. 4 StPO due to the limited success of the revision.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Inconsistency in individual sentencing for equivalent burglaries triggers revisionary reduction of sentence: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in neun Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 6. Mai 2022, soweit es ihn betrifft, im Einzelstrafausspruch zu Fall II. 3. der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in neun Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Schuld- und Strafaussprüche in den Fällen II. 1., 2., 4. bis 9. der Urteilsgründe, der Schuldspruch im Fall II. 3. der Urteilsgründe und die Einziehungsentscheidung weisen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.
2. Die im Fall II. 3. der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten ist auf ein Jahr und drei Monate herabzusetzen (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es bei der Festsetzung dieser Einzelstrafe einem Wertungsfehler unterlegen, weil es in vergleichbaren Fällen geringer Beute Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr und drei Monaten verhängt hat (vgl. Fälle II. 4., 5., 7. bis 9. der Urteilsgründe).
Die geringfügige Abänderung dieser Einzelfreiheitsstrafe lässt den Gesamtstrafenausspruch von vier Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe angesichts weiterer Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren, einem Jahr und neun Monaten und – in zwei Fällen – von einem Jahr und sechs Monaten unberührt.
3. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Franke
Appl
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