Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 StR 511/17 ECLI:DE:BGH:2018:250118B5STR511.17.0 KI-generiert

Weight of time elapsed between offense and judgment in sentencing for child sexual abuse cases

Geschäftsnummer 5 StR 511/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, vacating the conviction for three specific counts and the entire sentencing order, and remanded the case to a different youth protection chamber of the Flensburg Regional Court for new proceedings; the remainder of the prior conviction was affirmed. The dispute concerned the legal consequences of the significant time elapsed between the commission of offenses involving child sexual abuse and the final judgment, with the defendant challenging the trial court's sentencing methodology. The decisive legal basis was the rejection of the lower court's automatic, generalized reduction of the mitigating effect of the time lapse for child abuse cases, as the BGH held that such factors require an individualized assessment of the sentencing criteria pursuant to the Grand Chamber's recent jurisprudence, making the trial court's blanket relativization a reversible legal error.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Weight of time elapsed between offense and judgment in sentencing for child sexual abuse cases: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die hiergegen auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafzumessung Kindesschutzverfahren sexueller Missbrauch Wirkungen des Urteils E-Justice juristische Methodologie
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Sexueller Missbrauch von Kindern: Auswirkung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und Verurteilung auf die Strafzumessung

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 12. Juli 2017 im Schuldspruch zu den Taten II.8 bis 10 der Urteilsgründe sowie im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die hiergegen auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.

1. Der Schuldspruch hat betreffend die Taten II.8 bis 10 der Urteilsgründe keinen Bestand. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, hat das Landgericht insofern zwar den Beginn des maßgeblichen Begehungszeitraums mitgeteilt, nicht aber dessen Ende. Der Senat vermag daher nicht zu prüfen, ob diese drei Taten vor dem 14. Geburtstag der Geschädigten verübt worden sind.

2. Der Senat hebt zudem den gesamten Strafausspruch auf. Denn das Landgericht hat bei der Bemessung sämtlicher Strafen zwar den erheblichen zeitlichen Abstand zwischen Taten und Urteil zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, diesen Milderungsgrund aber unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 1 StR 7/06, NStZ 2006, 393) jeweils relativiert, weil ihm in Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht dasselbe Gewicht zukomme wie bei anderen Delikten. Von einer derartigen generellen Relativierung infolge Zeitablaufs ist der Große Senat für Strafsachen jedoch abgerückt, indem er eine am Einzelfall ausgerichtete Bewertung der Strafzumessungskriterien als geboten erachtet hat (zur näheren Begründung BGH, Beschluss vom 12. Juni 2017 - GSSt 2/17, NJW 2017, 3537, 3538 ff.; siehe auch BGH, Urteil vom 4. Oktober 2017 - 2 StR 219/15). Da das Landgericht den bezeichneten Milderungsgrund durchweg ohne nähere Prüfung der Umstände des Einzelfalls abgeschwächt hat, kann der Senat nicht ausschließen, dass die - im Übrigen rechtsfehlerfrei festgesetzten - Strafen hierauf beruhen.

3. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bedarf es nicht. Ergänzende Feststellungen können getroffen werden, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

Mutzbauer

Sander

Schneider

Dölp

Mosbacher