Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
EnVZ 50/16 ECLI:DE:BGH:2017:200617BENVZ50.16.0 KI-generiert

Standing to Apply for Individual Network Charge Approval: Restriction of § 19 Abs. 2 StromNEV to End Consumers and Exclusion of Corporate Group Perspective

Geschäftsnummer EnVZ 50/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the complainant's non-admission complaint regarding the appeal against the rejection of a judicial review, thereby upholding the decision of the Düsseldorf Higher Regional Court and leaving the contested administrative proceedings unresolved in favor of the regulatory authority. The dispute centered on the procedural standing in an administrative proceedings under energy law, specifically whether an applicant challenging an individual network charge approval was limited to "end consumers" defined in the Enactment on an Open Network for Electricity (EnWG) or if the definition could be extended to include affiliated companies within a corporate group, as well as whether the legal assessment of the physical electricity consumption basis was legally sound. The court ruled that the right to apply for the approval of an individual network charge under § 19 Abs. 2 StromNEV is strictly limited to the end consumer as defined in § 3 Nr. 25 EnWG, rejecting the argument that the corporate group perspective under § 15 AktG expands standing; the court further determined that the lower court's reliance on physical rather than commercial electricity consumption was a non-decisive auxiliary argument, and no reversible legal or procedural error was found in the review of the regulatory agency's discretion.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 15 AktG; Standing to Apply for Individual Network Charge Approval: Restriction of § 19 Abs. 2 StromNEV to End Consumers and Exclusion of Corporate Group Perspective: Ohne Erfolg wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, für die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV sei nicht der kaufmännisch-bilanzielle, sondern der tatsächliche physikalische Strombezug maßgeblich. Dies steht zwar mit der - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Rechtsprechung des Senats nicht in Einklang (Beschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 38/15, Rn. 7 ff. - Individuelles Netzentgelt II). Bei den Ausführungen des Beschwerdegerichts handelt es sich aber lediglich um eine nicht tragende Hilfsbegründung, die von ihm weder im Rahmen der Ermessensüberprüfung noch an anderer Stelle aufgegriffen wird.

Schlagwörter

KI-generiert
Beschwerdelegitimation Verbraucherrecht nicht-administrative Streitigkeit Konzern E-Justice Verwaltungsbehörde
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Energiewirtschaftsrechtliches Verwaltungsverfahren: Befugnis zur Stellung eines Antrags auf Genehmigung eines individuellen Netzentgelts

[TENOR]

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des 5. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Landesregulierungsbehörde werden der Betroffenen auferlegt. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beträgt 1.552.626 €.

[GRUENDE]

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die Betroffene keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 86 Abs. 2 EnWG aufzeigt.

1. Die von der Betroffenen als grundsätzlich angesehene Frage zur Antrags-befugnis nach § 19 Abs. 2 StromNEV lässt sich eindeutig beantworten. Danach kann der Antrag auf Genehmigung eines individuellen Netzentgelts nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV nur durch den Letztverbraucher gestellt werden. Für eine Erweiterung auf verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG besteht kein sachlicher Grund. Dies würde sowohl der eindeutigen Definition des Begriffs des Letztverbrauchers in § 3 Nr. 25 EnWG als auch der gesetzlichen Einräumung der Antragsbefugnis in § 19 Abs. 2 StromNEV widersprechen.

Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Nichtzulassungs-beschwerde auch nicht aus der von der Bundesnetzagentur erlassenen Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte vom 11. Dezember 2013 (BK4-13-739). Soweit diese für das zugrunde zu legende Netzentgelt auf eine Konzernbetrachtung im Sinne des § 15 AktG abstellt, wird damit lediglich die Frage geregelt, welche Strommengen und welche Netzentgeltanteile bei einer Kundenanlage im Sinne des § 3 Nr. 24a, 24b EnWG Gegenstand einer individuellen Netzentgeltvereinbarung sind. Für die Antragsbefugnis nach § 19 Abs. 2 StromNEV besagt dies dagegen nichts.

2. Ohne Erfolg wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, für die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV sei nicht der kaufmännisch-bilanzielle, sondern der tatsächliche physikalische Strombezug maßgeblich. Dies steht zwar mit der - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Rechtsprechung des Senats nicht in Einklang (Beschluss vom 13. Dezember 2016 - EnVR 38/15, Rn. 7 ff. - Individuelles Netzentgelt II). Bei den Ausführungen des Beschwerdegerichts handelt es sich aber lediglich um eine nicht tragende Hilfsbegründung, die von ihm weder im Rahmen der Ermessensüberprüfung noch an anderer Stelle aufgegriffen wird.

3. Schließlich zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug auf die tatrichterliche Überprüfung der Ermessensentscheidung der Bundesnetzagentur keinen revisionsrechtlich beachtlichen Fehler des Beschwerdegerichts auf. Dessen tatrichterliche Würdigung lässt einen entscheidungserheblichen Rechts- oder Verfahrensfehler nicht erkennen.

Limperg

Raum

Kirchhoff

Grüneberg

Bacher