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I ZB 109/22 ECLI:DE:BGH:2023:250123BIZB109.22.0 KI-generiert

Inadmissibility of legal complaint against refusal of legal aid due to lack of admissibility admission

Geschäftsnummer I ZB 109/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (I ZB 109/22) dismissed the applicant’s request for legal aid to file a legal complaint, ruling that the applicant failed as the request lacked prospects of success. The dispute concerned an appeal against a higher regional court’s refusal to grant legal aid for a civil claim, where the lower court had initially denied the aid and the appellate court upheld that denial. The decisive legal basis was §§ 574 (1) sentence 1 no. 2 and 577 (1) sentence 2 of the German Code of Civil Procedure (ZPO), which provide that a legal complaint against a decision rejecting legal aid is admissible only if explicitly admitted in that decision; as no such admission was made, the intended legal complaint was inadmissible and therefore devoid of prospects of success.

Legislator-Regeste

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§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO; Inadmissibility of legal complaint against refusal of legal aid due to lack of admissibility admission: Der Senat legt die Eingaben des Antragstellers als Prozesskostenhilfeantrag für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 20. Oktober 2022 aus. Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Zivilrechtsstreitigkeit Rechtsfähigkeit Klagebewilligung Rechtsschutzinteresse ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

[GRUENDE]

I. Der Antragsteller hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Klageverfahrens beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, die das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 20. Oktober 2022 zurückgewiesen hat. Gegen diesen Beschluss hat sich der Antragsteller durch an das Beschwerdegericht gerichtete Eingaben vom 3. und 8. November 2022 gewendet und durch eine weitere Eingabe vom 3. Januar 2023 beim Bundesgerichtshof Prozesskostenhilfe beantragt.

II. Der Senat legt die Eingaben des Antragstellers als Prozesskostenhilfeantrag für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 20. Oktober 2022 aus. Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 20. Oktober 2022 ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZA 7/17, juris Rn. 2 mwN).

Koch

Löffler

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