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3 StR 522/19 ECLI:DE:BGH:2020:190220B3STR522.19.0 KI-generiert

Recusal of judges based on alleged error in prior expert rejection and omission of evidence in judgment

Geschäftsnummer 3 StR 522/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal, rejecting it as unfounded and ordering the defendant to bear the costs of the proceedings, including necessary expenses for the victim and civil claimants, thereby upholding the Landgericht Lüneburg's conviction. The dispute centered on two procedural objections: first, the lower court's dismissal of the defendant's motion for recusal of the entire panel of judges based on a prior decision rejecting a motion to recuse an expert witness; and second, a claim that the court failed to exhaust the "substance of the main hearing" by not mentioning a specific photograph in the judgment. The Court held that a prior decision perceived as legally flawed does not, by itself, create a reasonable doubt regarding judicial impartiality, rendering the recusal motion inadmissible under § 26a StPO without specific allegations of biased conduct, and further determined that the omission of the photograph in the judgment was not a legal error given its unclear temporal relevance to the offense.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 26a Abs. 2 Satz 1 StPO, § 26a StPO, § 261 StPO; Recusal of judges based on alleged error in prior expert rejection and omission of evidence in judgment: The dispute centered on two procedural objections: first, the lower court's dismissal of the defendant's motion for recusal of the entire panel of judges based on a prior decision rejecting a motion to recuse an expert witness; and second, a claim that the court failed to exhaust the "substance of the main hearing" by not mentioning a specific photograph in the judgment. The Court held that a prior decision perceived as legally flawed does not, by itself, create a reasonable doubt regarding judicial impartiality, rendering the recusal motion inadmissible under § 26a StPO without specific allegations of biased conduct, and further determined that the omission of the photograph in the judgment was not a legal error given its unclear temporal relevance to the offense.

Schlagwörter

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Befangenheit des Richters Ausstandsbegehren Unparteilichkeit des Sachverständigen berechtigte Zweifel Verfahrensrügen Zivilurteil
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Serves as the main ground for the verdict, justifying the dismissal of the revision because the review did not reveal any legal error to the detriment of the defendant.

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Volltext

Strafverfahren: Richterablehnung wegen Zurückweisung der Ablehnung eines Sachverständigen

[TENOR]

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 5. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren angefallenen besonderen Kosten sowie die dem Nebenkläger und den Adhäsionsklägern Y. K. und K. K. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zu den beiden Beanstandungen des Verfahrens:

1. Es stellt keinen Rechtsfehler dar, dass die Strafkammer den gegen alle ihre Mitglieder gestellten Ablehnungsantrag gemäß § 26a Abs. 2 Satz 1 StPO unter Beteiligung der abgelehnten Richter als unzulässig verwarf.

Der Angeklagte begründete sein Ablehnungsgesuch damit, dass der Inhalt des Beschlusses, mit dem die Strafkammer die Ablehnung eines Sachverständigen als unbegründet zurückgewiesen hatte, zur Besorgnis der Befangenheit führe. Indes rechtfertigt eine vermeintlich oder tatsächlich rechtsfehlerhafte Vorentscheidung für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht, so dass ein darauf gestütztes Ablehnungsgesuch als unzulässig im Sinne des § 26a StPO verworfen werden kann. Für eine erfolgreiche Ablehnung müssen konkrete Umstände des Einzelfalls hinzutreten, welche die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermögen; diese über die Vorentscheidung hinausreichenden Umstände muss der Antragsteller in seinem Gesuch vortragen und glaubhaft machen. Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit können in dem Verhalten des Richters oder in den Gründen der vorangegangenen Entscheidung gefunden werden (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2007 - 2 BvR 1674/06, BVerfGK 11, 62, 74 mwN; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2014 - 3 StR 262/14, NStZ 2014, 725, 726 f.; vom 19. April 2018 - 3 StR 23/18, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 22 Rn. 4, 5; vom 23. Januar 2019 - 5 StR 143/18, NStZ-RR 2019, 120, 121).

Solche Gesichtspunkte waren nicht Gegenstand des Ablehnungsantrags. Dieser wendete sich vielmehr gegen die vom Angeklagten als unzutreffend bewertete Rechtsansicht der Strafkammer, dass es der durchgehenden Anwesenheit des psychiatrischen Sachverständigen in der Hauptverhandlung nicht bedürfe und diesem die relevanten Umstände von der Kammer sowie gegebenenfalls den übrigen Beteiligten mitgeteilt werden könnten. Damit ging es nicht etwa um die Frage, ob die abgelehnten Richter den Sachverständigen tatsächlich ausreichend informierten, sondern darum, ob die Begründung des vorangegangenen Beschlusses rechtsfehlerhaft war. Hierdurch standen eine Beurteilung des eigenen Verhaltens der abgelehnten Richter und mithin eine echte Entscheidung in eigener Sache nicht in Rede.

2. Die Rüge, das Landgericht habe den Inbegriff der Hauptverhandlung entgegen § 261 StPO nicht ausgeschöpft, ist unbegründet. Nach den konkreten Umständen ist es nicht rechtsfehlerhaft, dass ein bestimmtes Lichtbild in den Urteilsgründen nicht erwähnt wird. Da bereits unklar ist, ob es in zeitlicher Nähe zur Tat aufgenommen wurde, war dessen Erörterung angesichts der weiteren Beweiswürdigung nicht geboten (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 3. Juli 1991 - 2 StR 45/91, BGHSt 38, 14, 16 f.; Beschluss vom 27. September 2007 - 4 StR 1/07, NStZ-RR 2008, 83; LR/Sander, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 176).

Schäfer

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Paul

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