Liability under § 823(2) BGB and EG-FGV for differential damages caused by unlawful diesel defeat devices
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Civil Procedure (BGH) reversed the appellate court’s rejection of the plaintiff’s claim and remanded the case for a new hearing, specifically requiring the lower court to assess potential liability for differential damages. The dispute involved a consumer who purchased a new diesel passenger car equipped with an engine management system that utilized a thermal window to regulate exhaust gas recirculation based on external temperature, which the plaintiff alleged constituted an illegal defeat device. The decisive legal issue was the failure of the appellate court to examine a tort claim under § 823 Abs. 2 BGB in conjunction with the protective legislation of § 6 Abs. 1 and § 27 Abs. 1 of the Implementing Regulation on Vehicle Approval (EG-FGV), which the BGH clarified protects vehicle purchasers from financial loss caused by the installation of prohibited defeat devices in violation of EC Regulation 715/2007. While the rejection of a claim under § 826 BGB (intentional tort) was upheld, the court ordered the remittal because the lower court had not evaluated the elements of a claim for damages based on negligent conduct or the specific extent of the plaintiff’s differential damage.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 823 Abs. 2 BGB, § 826 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Liability under § 823(2) BGB and EG-FGV for differential damages caused by unlawful diesel defeat devices: Dem Kläger stehe ein Anspruch aus § 826 BGB nicht zu. Aus dem klägerischen Vortrag ergebe sich nicht, dass die Steuerungssoftware so programmiert sei, dass sie den Prüfstandsbetrieb als solchen erkennen könne. Es fehlten weitere Umstände, welche die Einrichtungen als besonders verwerflich erscheinen ließen.
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KI-generiertVolltext
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Dezember 2021 aufgehoben, soweit die Berufung in Höhe von 24.380,70 € zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs zurückgewiesen worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 25.000 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
[TATBESTAND]
Der Kläger nimmt die Beklagte im Revisionsverfahren allein wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung in Anspruch.
Der Kläger kaufte im Mai 2016 von einem Händler ein von der Beklagten hergestelltes Neufahrzeug vom Typ Opel Insignia 2.0 TDI, das mit einem Dieselmotor der Baureihe B20DTH (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist. In dem Fahrzeug wird die Abgasrückführung unter Einsatz eines sogenannten Thermofensters abhängig von der Außentemperatur gesteuert.
Der Kläger hat zunächst den Ersatz des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit der die Klage um Aufwendungen für einen Mietwagen in Höhe von 263,90 € nebst Zinsen erweitert worden war, ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat hinsichtlich der ursprünglichen Klageforderung zugelassenen Revision verfolgt der Kläger insoweit seinen Berufungsantrag weiter.
[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht, das einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht geprüft hat, hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - wie folgt begründet:
Dem Kläger stehe ein Anspruch aus § 826 BGB nicht zu. Aus dem klägerischen Vortrag ergebe sich nicht, dass die Steuerungssoftware so programmiert sei, dass sie den Prüfstandsbetrieb als solchen erkennen könne. Es fehlten weitere Umstände, welche die Einrichtungen als besonders verwerflich erscheinen ließen.
II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Allerdings begegnet es keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht es rechtsfehlerhaft unterlassen hat, auf mögliche Ansprüche des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen eines fahrlässigen Verhaltens der Beklagten einzugehen. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32). Danach kann dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demgegenüber hat das Berufungsgericht weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III. Der angefochtene Beschluss ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil er sich insoweit nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.
Möhring
Krüger
Wille
Liepin
Katzenstein