Anhörungsrüge inadmissibility due to lack of BGH counsel and failure to substantiate hearing violation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH), 8th Civil Senate, dismissed the defendant’s submission as an inadmissible motion for hearing (Anhörungsrüge) against its own prior decision, holding it procedurally invalid because it was not filed by a lawyer admitted to practice before the BGH as required by § 78(1) sentence 3 ZPO. The dispute involved a procedural challenge to a BGH order dated April 23, 2024, in which the court had previously rejected the defendant’s arguments regarding a claimed absence of mandatory legal representation under the Federal Compensation Act (BEG). In addition to the primary ground of inadmissibility, the court noted that the submission failed to meet the factual substantiation requirements of § 321a(2) sentence 5 ZPO for alleging a violation of the right to be heard (§ 321a(1) sentence 1 no. 2 ZPO). The court further held that the motion would have been meritless anyway, as § 224(4) BEG explicitly mandates unrestricted attorney representation in the revision instance, thereby negating the defendant’s claim of a hearing violation.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO, § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; Anhörungsrüge inadmissibility due to lack of BGH counsel and failure to substantiate hearing violation: Die Anhörungsrüge ist bereits deshalb unzulässig, weil der Beklagte sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2019 - IX ZB 1/19, juris Rn. 1 mwN; vom 5. August 2020 - VIII ZB 46/20, juris Rn. 1; vom 4. Mai 2023 - I ZB 19/23, juris Rn. 1 mwN).
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KI-generiertVolltext
Die als Anhörungsrüge anzusehende Eingabe des Beklagten vom 28. April 2024 gegen den Senatsbeschluss vom 23. April 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.
[GRUENDE]
Die Anhörungsrüge ist bereits deshalb unzulässig, weil der Beklagte sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2019 - IX ZB 1/19, juris Rn. 1 mwN; vom 5. August 2020 - VIII ZB 46/20, juris Rn. 1; vom 4. Mai 2023 - I ZB 19/23, juris Rn. 1 mwN).
Im Übrigen erfüllt das Rügevorbringen auch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1).
Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 23. April 2024 den Vortrag des Beklagten - einschließlich der Ausführungen zum vermeintlichen Fehlen des Anwaltszwangs aufgrund der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) - umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Der vorgenannten Rechtsauffassung des Beklagten steht ungeachtet der vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommenen bereits fehlenden Einschlägigkeit dieses Gesetzes die Vorschrift des § 224 Abs. 4 BEG entgegen, wonach in der Revisionsinstanz uneingeschränkt Anwaltszwang besteht. Von einer näheren Begründung wird abgesehen.
Dr. Bünger
Dr. Schmidt
Dr. Reichelt
Messing
Dr. Böhm