Validity of unsigned, automation-generated court cost bills in German procedure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) rejected the debtor's objection to a court cost assessment, upholding the financial decision. The debtor challenged a €66 fee levied by the BGH for the prior dismissal of their legal complaint (Rechtsbeschwerde) as inadmissible, arguing the cost bill was invalid due to a missing signature. The court ruled that the procedural objection (Erinnerung) was admissible but substantively unsuccessful, confirming that the fee under Nr. 2124 of the Cost Catalogue (GKG) was correctly assessed following the inadmissible dismissal. The decisive legal basis was the principle that cost objections only challenge the calculation itself, not the underlying substantive decision, and that automatically generated BGH cost bills are legally valid without a physical signature or seal under § 25 Part 1, § 2 Part 2 KostVfG and the Federal Ministry of Justice's 2023 decree.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG, § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG; Validity of unsigned, automation-generated court cost bills in German procedure: Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Schuldners, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2024 - I ZB 8/24, juris Rn. 2 mwN), hat keinen Erfolg.
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KI-generiertVolltext
Die Erinnerung des Schuldners gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 2024 - Kostenrechnung zum Kassenzeichen 780024126507 - wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Schuldners durch Beschluss vom 17. April 2024 als unzulässig verworfen. Mit seiner Erinnerung vom 12. Mai 2024 beanstandet der Schuldner die Gerichtskostenrechnung vom 3. Mai 2024.
II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) Erinnerung des Schuldners, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2024 - I ZB 8/24, juris Rn. 2 mwN), hat keinen Erfolg.
1. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (BGH, Beschluss vom 24. April 2024 - I ZB 8/24, juris Rn. 3 mwN).
2. Der Kostenansatz vom 3. Mai 2024 trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senatsbeschluss vom 17. April 2024 ist die Gebühr nach Nr. 2124 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 66 € angefallen.
3. Der Schuldner beanstandet die Kostenrechnung ohne Erfolg mit der Begründung, sie sei nicht unterschrieben. Gemäß Teil 1 § 25 Abs. 2 Satz 3, Teil 2 KostVfG in Verbindung mit dem Erlass des Bundesministeriums der Justiz vom 5. September 2023 (Az.: RB5 - 560400#00005#0002, BAnz AT 29. September 2023 B2) bedürfen Kostenanforderungen des Bundesgerichtshofs, die - wie hier - automationsgestützt erstellt werden, weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels; auf der Kostenanforderung ist zu vermerken, dass das Schreiben mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde und daher nicht unterzeichnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2023 - IX ZB 3/23, juris Rn. 5). Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Kostenrechnung. Sie enthält zusätzlich den Abdruck des Dienstsiegels.
III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Schwonke