Distance contract status in vehicle leasing: whether personal contact with an unauthorized intermediary excludes the definition under the Distance Financial Services Directive and Consumer Rights Directive
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) ordered the suspension of proceedings pending a preliminary ruling from the Court of Justice of the European Union (CJEU) in Case C-617/21, leaving the parties' claims unresolved at this stage. The dispute concerns whether a vehicle leasing agreement constitutes a "distance contract" under consumer protection law when the consumer only had personal contact with an employee who negotiated the deal but lacked the authority to conclude the contract on behalf of the business. The decisive legal issue is the interpretation of "distance contract" under Article 2a of Directive 2002/65/EC and Article 2(7) of Directive 2011/83/EU, specifically whether the personal contact requirement is met if the contact is with a person who merely initiates the contract without representative authority, a question that determines the application of the German Civil Code provision on distance contracts (§ 312c BGB), which mirrors the EU directive's wording.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 148 ZPO, § 312c Abs. 1 BGB; Distance contract status in vehicle leasing: whether personal contact with an unauthorized intermediary excludes the definition under the Distance Financial Services Directive and Consumer Rights Directive: The dispute concerns whether a vehicle leasing agreement constitutes a "distance contract" under consumer protection law when the consumer only had personal contact with an employee who negotiated the deal but lacked the authority to conclude the contract on behalf of the business. The decisive legal issue is the interpretation of "distance contract" under Article 2a of Directive 2002/65/EC and Article 2(7) of Directive 2011/83/EU, specifically whether the personal contact requirement is met if the contact is with a person who merely initiates the contract without representative authority, a question that determines the application of the German Civil Code provision on distance contracts (§ 312c BGB), which mirrors the EU directive's wording.
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KI-generiertProcedural basis cited in the order to suspend the proceedings pending a preliminary ruling from the Court of Justice of the European Union.
Volltext
Das Verfahren wird entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-617/21 ausgesetzt.
[GRUENDE]
1. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 22. November 2022 Bezug genommen.
2. Anders als die Beklagte in ihrer Stellungnahme zum vorgenannten Hinweisbeschluss meint, ist die dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) vorgelegte Frage, ob ein Fernabsatzvertrag im Sinne von Art. 2 Buchst. a RL 2002/65/EG (Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie) - und Art. 2 Nr. 7 RL 2011/83/EU (Verbraucherrechterichtlinie) - auch dann vorliegt, wenn bei den Vertragsverhandlungen persönlicher Kontakt nur mit einer Person bestand, die für den Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern anbahnt, aber selbst keine Vertretungsmacht zum Abschluss der betreffenden Verträge hat (vgl. Vorlagebeschlüsse des Landgerichts Ravensburg vom 24. August 2021 - 2 O 238/20, juris; vom 28. September 2021 - 2 O 378/20 u.a., juris), auch im vorliegenden Verfahren - wie im Hinweisbeschluss ausgeführt - entscheidungserheblich.
a) Das Landgericht Ravensburg hat im Rahmen der Vorlagefragen dem Gerichtshof seine Ansicht unterbreitet, wonach der Schutz des Verbrauchers vor unüberlegten Geschäftsabschlüssen in einer unvorbereiteten Situation es gebiete, den Kreis der Personen, die im Namen und Auftrag des Unternehmers handeln (§ 312c Abs. 1 BGB), auf zum Vertragsabschluss befugte Personen (Stellvertreter oder mittelbare Vertreter) zu beschränken (LG Ravensburg, Beschluss vom 24. August 2021 - 2 O 238/20, juris Rn. 95). Demgegenüber sollten Personen, die lediglich einen Vertrag anbahnten, nicht als Repräsentanten des Unternehmers anzusehen sein (LG Ravensburg, Beschluss vom 28. September 2021 - 2 O 378/20 u.a., juris Rn. 154).
Ungeachtet ihrer rechtlichen Bewertung stellen sich diese dem Gerichtshof vorliegenden Fragen hier in vergleichbarer Weise. Die Mitarbeiterin des Autohauses, welche unstreitig nicht als Vertreterin der Beklagten handelte, hat den Vertrag lediglich in vorgenanntem Sinne angebahnt. Die von der Beklagten behauptete "Beauftragung" bezog sich - ausweislich ihres Schriftsatzes vom 17. März 2021 - nur darauf, im persönlichen Gespräch mit dem Kläger Fragen zum Inhalt des Leasingvertrags zu klären und etwaige Unklarheiten auszuräumen.
b) Die Entscheidungserheblichkeit ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht deshalb anders zu beurteilen, weil nach § 312c Abs. 1 BGB dem Unternehmer solche Personen gleichstehen, die in seinem Auftrag handeln, die Beklagte vorgetragen habe, die Mitarbeiterin des Autohauses sei in ihrem Auftrag tätig geworden, und nach Ansicht der Beklagten eine Entscheidung des Gerichtshofs, welche demgegenüber eine rechtsgeschäftliche (Abschluss-)Vollmacht des Vermittlers zur Voraussetzung eines Ausschlusses des Vorliegens eines Fernabsatzgeschäfts machte, nach nationalem Recht "unerheblich" wäre, weil eine solche Auslegung durch den Gerichtshof mit dem Wortlaut des § 312c Abs. 1 BGB nicht zu vereinbaren sei und den eindeutigen Willen des nationalen Gesetzgebers missachten würde.
Ein derartiger Widerspruch zwischen einer Richtlinienauslegung durch den Gerichtshof und dem nationalen Recht steht nicht zu erwarten. Denn der in § 312c Abs. 1 BGB verwendete Wortlaut - der Unternehmer oder eine "in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person" - ist nahezu identisch mit demjenigen des Art. 2 Nr. 2 der Verbraucherrechterichtlinie. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) hat der Gesetzgeber die bisherige Regelung zum Vorliegen eines Fernabsatzvertrags entsprechend den Vorgaben der Verbraucherrechterichtlinie - ohne inhaltliche Änderung - sprachlich angepasst und den Wortlaut der Richtlinie in das nationale Recht übernommen (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 50).
Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Auslegung der Richtlinien durch den Gerichtshof zu einem Ergebnis führen wird, das in einem Widerspruch zu dem im Wortlaut des § 312c Abs. 1 BGB zum Ausdruck gekommenen Willen des nationalen Gesetzgebers stehen könnte.
Dr. Bünger
Dr. Schmidt
Wiegand
Dr. Matussek
Dr. Böhm