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VII ZR 205/22 ECLI:DE:BGH:2024:240424BVIIZR205.22.0 KI-generiert

Correction of appellate judgment tenor under § 319 ZPO following set-off extinguishing service contract claim

Geschäftsnummer VII ZR 205/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's complaint against the non-admission of revision, upholding the appellate court's judgment in favor of the plaintiff, while ordering a formal correction to the operative part of the appellate decision to delete the word "further" (weitere) regarding the remaining balance owed by the defendant; the dispute concerned a service contract claim where the plaintiff asserted damages that, via set-off, extinguished the defendant’s unpaid remuneration, resulting in a net claim of 10,620 euros in the plaintiff’s favor, although the appellate court’s ruling erroneously retained a separate judgment for an additional 10,620 euros alongside a previous award of 24,847.10 euros; the decisive legal bases were § 544(6) sentence 2 half-sentence 2 of the Code of Civil Procedure (ZPO) for the refusal to elaborate on the non-admission reasons and § 319(1) ZPO for the correction of an evident error in the judgment’s tenor, which the court found to be an obvious drafting mistake inconsistent with the stated reasoning and not affecting the cost allocation under § 97(1) ZPO.

Legislator-Regeste

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§ 319 Abs. 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO; Correction of appellate judgment tenor under § 319 ZPO following set-off extinguishing service contract claim: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen, weil die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind. Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Verrechnung Dienstleistungsvertrag Zivilrechtsstreitigkeit Dispositiv unbezahlter Lohn

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14. Dezember 2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor dieses Urteils wegen einer offenbaren Unrichtigkeit dadurch berichtigt wird, dass in dessen Absatz 4 das Wort "weitere" gestrichen wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert: bis 140.000 €

[GRUENDE]

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen, weil die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind. Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

2. Das Urteil des Berufungsgerichts ist jedoch im Tenor wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen.

Das Berufungsgericht gelangt in den Entscheidungsgründen zu dem Ergebnis, dass der fällige Teil des Vergütungsanspruchs der Beklagten in Höhe von 79.380 € durch Aufrechnung der Klägerin mit ihrem pauschalierten Schadensersatzanspruch in Höhe von 90.000 € erloschen ist und ein Saldo zu Gunsten der Klägerin in Höhe von 10.620 € besteht. Dies gelangt im Tenor der berufungsgerichtlichen Entscheidung aber nur unvollkommen zum Ausdruck, weil das Berufungsgericht zwar eine teilweise Änderung der landgerichtlichen Entscheidungsformel, allerdings keine Neufassung des Tenors vorgenommen hat. Insoweit verbliebe es bei der landgerichtlichen Urteilsformel der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 24.847,10 € nebst Zinsen und daneben bei der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von "weiteren" 10.620 € nebst Zinsen im Tenor des Berufungsurteils selbst. Dies war erkennbar vom Berufungsgericht nicht gewollt und unterliegt als offenbare Unrichtigkeit der Berichtigung gemäß § 319 Abs. 1 ZPO. Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde wirkt sich die Berichtigung jedoch nicht auf die Kostenentscheidung aus, da die Schadensersatzsumme von 24.847,10 € in der im Vergleich zur landgerichtlichen Entscheidung weitergehenden Aufrechnung aufgeht.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Pamp

Halfmeier

Kartzke

Jurgeleit

Sacher