Correction of omitted cost allocation for auxiliary party requires obviously discernible deviation from court's intent
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the applicant's motion to correct its prior decision, thereby leaving the initial ruling intact which rejected the non-admission complaint and imposed costs on the defendant, while failing to address the costs of the plaintiff's friend in litigation. The dispute concerned whether a procedural oversight—specifically, the omission of a cost order under § 101(1) German Code of Civil Procedure (ZPO) regarding the auxiliary party—constituted an "obvious" error correctable under § 319(1) ZPO or a matter for supplementary judgment under § 321 ZPO. The court held that the omission was not an obvious deviation from the court's intent because the error was not discernible from the text or circumstances of the original ruling, noting that merely listing the auxiliary party in the case caption is insufficient to establish an obvious mistake; additionally, the alternative claim for a supplementary decision was barred as the auxiliary party filed the application after the expiration of the two-week statutory deadline prescribed by § 321(2) ZPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO, § 319 Abs. 1 ZPO, § 321 Abs. 1 ZPO, § 321 Abs. 2 ZPO; Correction of omitted cost allocation for auxiliary party requires obviously discernible deviation from court's intent: Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Juli 2022 die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen und ihr gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Eine Entscheidung nach § 101 Abs. 1 ZPO über die Kosten der Streithelferin der Klägerin enthält der Beschlusstenor nicht. Der Zurückweisungsbeschluss ist dem vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Streithelferin am 2. August 2022 zugestellt worden. Dieser hat mit am 21. Dezember 2022 eingegangenem Schriftsatz beantragt, ihn nach § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend zu berichtigen, dass der Beklagten auch die Kosten der Streitverkündung auferlegt werden.
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KI-generiertVolltext
Kostenentscheidung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Unterlassene Entscheidung über die Kosten des Streithelfers; Voraussetzungen einer Nachholung im Wege der Berichtigung
[TENOR]
Der Antrag auf Berichtigung des Senatsbeschlusses vom 28. Juli 2022 wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Juli 2022 die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen und ihr gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Eine Entscheidung nach § 101 Abs. 1 ZPO über die Kosten der Streithelferin der Klägerin enthält der Beschlusstenor nicht. Der Zurückweisungsbeschluss ist dem vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Streithelferin am 2. August 2022 zugestellt worden. Dieser hat mit am 21. Dezember 2022 eingegangenem Schriftsatz beantragt, ihn nach § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend zu berichtigen, dass der Beklagten auch die Kosten der Streitverkündung auferlegt werden.
II. Der Antrag ist abzulehnen.
1. Eine Berichtigung entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht. Zwar ist eine solche Berichtigung grundsätzlich auch im Falle einer versehentlich unterbliebenen Entscheidung über die Kosten der Streithilfe möglich. Erforderlich dafür ist aber, dass eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten vorliegt, die zudem „offenbar“ ist, sich also aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder zumindest aus den Vorgängen bei ihrem Erlass oder ihrer Verkündung nach außen deutlich ergibt und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, juris Rn. 7; vom 1. März 2016 - VIII ZR 287/15, juris Rn. 3 und vom 16. Januar 2020 - I ZR 80/18, juris Rn. 3, jeweils mwN).
Gemessen daran ist das Versehen des Senats, im Tenor des Zurückweisungsbeschlusses nicht auszusprechen, dass der Beklagten auch die Kosten der Streithelferin gemäß § 101 Abs. 1 ZPO auferlegt werden, nicht „offenbar“, da es an einem nach außen getretenen Anhaltspunkt für eine Willensabweichung fehlt. Ein solcher Anhaltspunkt kann beispielsweise darin liegen, dass eine Kostenentscheidung ganz unterblieben ist oder in den Gründen der betreffenden Entscheidung zu den Kosten der Streithelferin etwas ausgeführt oder die Vorschrift des § 101 Abs. 1 ZPO benannt wird, was hier jeweils nicht der Fall ist. Allein die Erwähnung der Streithelferin im Rubrum des Senatsbeschlusses genügt dagegen nicht, um von einer offenbaren Unrichtigkeit der Kostenentscheidung im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO ausgehen zu können (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 16. April 2013 - II ZR 297/11, juris Rn. 3; vom 8. Juli 2014, aaO 10 f; vom 1. März 2016, aaO Rn. 4 und vom 16. Januar 2020, aaO, juris Rn. 4, jeweils mwN).
2. Eine Umdeutung des Antrags in einen solchen auf Ergänzung des Zurückweisungsbeschlusses analog § 321 Abs. 1 ZPO scheidet aus, da die Streithelferin die Einbeziehung ihrer Kosten in die Kostenentscheidung erst nach Ablauf der in § 321 Abs. 2 ZPO vorgesehenen zweiwöchigen Frist beantragt hat.
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Herr