Computer fraud: Single unified offense for repeated card withdrawals at same ATM
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant’s revision, amending the guilty verdict to recognize computer fraud in four cases instead of six, while rejecting the remainder of the appeal and upholding the life sentence imposed for murder and computer fraud. The dispute centered on whether three consecutive cash withdrawals using a deceased victim’s debit card at the same ATM within twelve minutes constituted multiple independent offenses or a single act; the court found that the lower court erred in classifying them as three separate counts. Deciding under the doctrine that repeated unauthorized uses of a foreign card at the same terminal in a short time span form a single unified offense under § 263a of the German Criminal Code, the BGH consolidated the three withdrawals into one case of computer fraud, reduced the associated fine sentences accordingly, but confirmed that the total life sentence remained unchanged due to the underlying murder conviction.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 263a StGB, § 265 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Computer fraud: Single unified offense for repeated card withdrawals at same ATM: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und Computerbetrugs in sechs Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er eine Verfahrensrüge erhebt sowie die Verletzung materiellen Rechts beanstandet. Sein Rechtsmittel hat lediglich mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Computerbetrug: Mehrfacher unberechtigter Einsatz einer fremden Debitkarte an demselben Geldautomaten innerhalb kürzester Zeit
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. März 2019 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Mordes und des Computerbetrugs in vier Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und Computerbetrugs in sechs Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er eine Verfahrensrüge erhebt sowie die Verletzung materiellen Rechts beanstandet. Sein Rechtsmittel hat lediglich mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen tötete der Angeklagte eine Bekannte, um an Geld und andere Vermögenswerte zu gelangen. Noch in derselben Nacht und an den beiden Folgetagen hob er mit der EC-Karte der Getöteten insgesamt sechs Einzelbeträge ab, so zuletzt am 27. Juni 2015 vom Geldautomaten derselben Bankfiliale in Polen um 0.10 Uhr 1.000 PLN (polnische Zloty, entspricht 243,85 €), um 0.11 Uhr 500 PLN (124,43 €) und um 0.12 Uhr 200 PLN (52,77 €). Die konkurrenzrechtliche Beurteilung dieser drei Abhebungen als Computerbetrug in drei Fällen erweist sich als rechtsfehlerhaft. Bei mehrfachem unberechtigtem Einsatz einer fremden Karte an demselben Geldautomaten innerhalb kürzester Zeit stellen sich die einzelnen Zugriffe nicht als selbständige Taten, sondern als Teile einer einheitlichen Tat nach § 263a StGB im materiellrechtlichen Sinne dar (BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 2 StR 457/07, wistra 2008, 220 f.; vom 17. Februar 2014 - 3 StR 578/14, BGHR StGB § 263a Konkurrenzen 3).
Der Senat hat den Schuldspruch deshalb neu gefasst. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der insoweit geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall von zwei der für diese Taten verhängten Einzelstrafen von je 40 Tagessätzen zu je 10 €. Der Senat setzt für die einheitliche Tat eine Einzelstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 € fest, denn es ist auszuschließen, dass das Landgericht die Strafe für die unberechtigte Abhebung von insgesamt 1.700 PLN milder bemessen hätte als diejenige für die von ihm angenommenen Einzeltaten. Der Ausspruch über die lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe bleibt vom Wegfall zweier Einzelstrafen von 40 Tagessätzen unberührt.
Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt eine Ermäßigung der Gebühr und die Auferlegung eines Teils der Auslagen auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO nicht.
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