Supplementary pension start credit calculation validity post-system transition and dismissal of revision based on intervening precedent
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) indicated its intention to dismiss the plaintiff's revision by interlocutory order, confirming that the lower court judgments against him remained in force. The dispute concerned the validity and calculation of a "start credit" under the supplementary pension system for public servants, specifically challenging statutory provisions regarding the reduction of pension entitlements following a 2001 system transition and subsequent early retirement due to disability. The court held that the necessary prerequisites for admissible revision had ceased to exist because the BGH had already settled the identical legal issues in a prior ruling, thereby finding no prospect of success for the appeal. The decisive legal basis included §§ 552a and 543(2) ZPO regarding the dismissal of revision without a substantive hearing due to the lack of prospect of success and the prior resolution of the fundamental legal questions by the court's own jurisprudence.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 552a Satz 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Supplementary pension start credit calculation validity post-system transition and dismissal of revision based on intervening precedent: The dispute concerned the validity and calculation of a "start credit" under the supplementary pension system for public servants, specifically challenging statutory provisions regarding the reduction of pension entitlements following a 2001 system transition and subsequent early retirement due to disability. The court held that the necessary prerequisites for admissible revision had ceased to exist because the BGH had already settled the identical legal issues in a prior ruling, thereby finding no prospect of success for the appeal. The decisive legal basis included §§ 552a and 543(2) ZPO regarding the dismissal of revision without a substantive hearing due to the lack of prospect of success and the prior resolution of the fundamental legal questions by the court's own jurisprudence.
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KI-generiertProvides the legal basis for dismissing the revision by interlocutory order due to the lack of prospect of success.
Volltext
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 30. November 2021 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu innerhalb von
einem Monat
Stellung zu nehmen.
[GRUENDE]
I. Die Parteien streiten über die Berechnung der Startgutschrift im Zusammenhang mit der Umstellung des Zusatzversorgungssystems der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zum 31. Dezember 2001.
Der am 3. Mai 1954 geborene Kläger trat am 1. Oktober 1985 in den öffentlichen Dienst ein. Mit Blick auf seine bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften erteilte ihm die Beklagte zunächst als sogenanntem rentenfernen Versicherten eine Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 1 ihrer Satzung (VBLS). Zum 1. Juli 2005 ging der Kläger wegen vollständiger Erwerbsminderung in den vorzeitigen Ruhestand. Die Beklagte berechnete daraufhin die Startgutschrift neu und sprach dem Kläger eine zusätzliche Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 3a Satz 1 VBLS zu. Nach Inkrafttreten des § 79 Abs. 1a VBLS aufgrund der 17. Satzungsänderung vom Januar 2012 ergab sich kein Zuschlag für die Startgutschrift des Klägers. Die Überprüfung anhand des mit der 23. Satzungsänderung eingefügten § 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 VBLS führte ebenfalls zu keiner Änderung der Startgutschrift.
Der Kläger hält die Satzungsbestimmungen der Beklagten betreffend die Startgutschriftenermittlung für unwirksam. Er hat die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet ist, seine Versorgungsrente auf der Grundlage des vor der Systemumstellung geltenden (alten) Satzungsrechts zu berechnen und Nachzahlungen zu verzinsen. Hilfsweise ist die Klage auf Neuberechnung der Startgutschrift ohne einen Abzug von 7,5 % im Rahmen des § 79 Abs. 1a VBLS sowie unter Ansatz der tatsächlich erzielten anstelle der nach dem Näherungsverfahren ermittelten Rente und zuletzt auf Feststellung der Unwirksamkeit der berechneten Startgutschrift gerichtet. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
1. Die von der Revision des Klägers aufgeworfenen Rechtsfragen hat der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - im Senatsurteil vom 20. September 2023 (IV ZR 120/22, BGHZ 238, 200) im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und die dortige, auf dieselben rechtlichen Erwägungen wie im Streitfall gestützte Revision der Versicherten zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom 20. September 2023 Bezug genommen. Sie lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zulassungsgründe entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a Satz 1 ZPO nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2023 - IV ZR 18/22, VersR 2023, 719 Rn. 14 m.w.N.).
2. Aus den im Senatsurteil vom 20. September 2023 (IV ZR 120/22 aaO) im Einzelnen dargelegten Erwägungen hat die Revision des Klägers auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Revisionsverfahren auf 6.000 € festzusetzen.
Prof. Dr. Karczewski
Harsdorf- Gebhardt
Dr. Bußmann
Dr. Bommel
Rust
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme der Revision erledigt worden.