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6 StR 525/22 ECLI:DE:BGH:2023:080223B6STR525.22.0 KI-generiert

Sentencing for drug trafficking assistance: failure to consider seizure as mitigation for reduced crime weight

Geschäftsnummer 6 StR 525/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Criminal Procedure partially upheld the defendant's appeal, vacating the sentencing portion of the Landgericht Stendal's judgment while affirming the guilty verdicts and the confiscation order, and remanding the case to a different chamber of the Landgericht for new sentencing. The defendant, convicted of aiding and abetting the trade and import of narcotics in quantities not minor, challenged only the sentencing on grounds of legal error. The Court determined that the trial court failed to legally account for the mitigating factor that police surveillance led to the seizure of the majority or entirety of the drugs, preventing them from entering circulation, which reduces the severity of the offense for an aider and abettor. Consequently, the Court ordered the individual and aggregate custodial sentences to be recalculated, leaving the factual findings intact, and rejected the remainder of the appeal as unfounded.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Sentencing for drug trafficking assistance: failure to consider seizure as mitigation for reduced crime weight: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Strafzumessung wegen Drogenhandels Freiheitsstrafe Gesamtstrafenbildung strafbare Handlung Reihenfolge der Pfändung Schuldschein

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 26. August 2022, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben, wobei die zugehörigen Feststellungen Bestand haben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die umfassende Nachprüfung des Urteils hat im Schuldspruch und im Einziehungsausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand.

Die in den beiden abgeurteilten Fällen verhängten Einzelstrafen unterliegen der Aufhebung, weil das Landgericht weder bei der Strafrahmenwahl (§ 29a Abs. 2, § 30 Abs. 2 BtMG) noch bei der konkreten Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten erkennbar berücksichtigt hat, dass die Betäubungsmittel nach durchgehender polizeilicher Observation der Unterstützungshandlungen im Fall II.1 der Urteilsgründe überwiegend und im Fall II.2 vollständig sichergestellt wurden und deshalb nicht in den Verkehr gelangten. Das insoweit geminderte Gewicht der Haupttat ist auch beim Gehilfen in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 – 1 StR 20/21 und vom 7. September 2021 – 1 StR 302/21, NStZ-RR 2021, 381).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Beachtung dieses Grundsatzes im Fall II.1 einen minder schweren Fall angenommen und im Fall II.2 einen solchen ohne Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes nach § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB bejaht oder gegebenenfalls die Einzelstrafen milder bemessen hätte. Der Wegfall der Einzelstrafen zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugrundeliegenden Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

Sander

Feilcke

Wenske

Fritsche

von Schmettau