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6 StR 515/22 ECLI:DE:BGH:2023:080223B6STR515.22.0 KI-generiert

Attempted burglary conviction overturned for failure to assess subjective elements of joint perpetration

Geschäftsnummer 6 StR 515/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 6th Criminal Senate partially granted the defendant I.'s revision, quashing the Lower Regional Court's judgment regarding him with its findings and remanding the case for new trial and decision, while dismissing the revision of defendant T. as unfounded. The dispute concerned the validity of convictions for attempted aggravated burglary, specifically challenging the establishment of joint perpetration by defendant I., who remained silent, based on witness testimony placing him at the scene and police identification. The decisive legal basis was the failure of the trial court to provide a sufficiently reasoned assessment of evidence under § 349 Abs. 4 StPO; the court held that merely reproducing credible witness statements without independently evaluating the indicia regarding the subjective element of the joint criminal intent was insufficient to sustain the conviction.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO; Attempted burglary conviction overturned for failure to assess subjective elements of joint perpetration: Die von der Strafkammer angenommene mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten I. an dem rechtsfehlerfrei festgestellten versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls des Angeklagten T. ist nicht beweiswürdigend belegt.

Schlagwörter

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Revision des Strafurteils strafrechtlicher Vorsatz schwerer Fall Beweislosigkeit begründeter Entscheid versuchter Raub

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten I. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 4. August 2022, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten T. gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte T. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagten des versuchten (schweren) Wohnungseinbruchdiebstahls schuldig gesprochen. Den Angeklagten I. hat es unter Einbeziehung anderweitig erkannter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und gegen den Angeklagten T. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen. Während das Rechtsmittel des Angeklagten I. Erfolg hat (§ 349 Abs. 4 StPO), erweist sich dasjenige des Angeklagten T. als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die von der Strafkammer angenommene mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten I. an dem rechtsfehlerfrei festgestellten versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls des Angeklagten T. ist nicht beweiswürdigend belegt.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner den Angeklagten I. betreffenden Antragsschrift ausgeführt:

„Das Landgericht hat die Feststellungen, soweit sie eine mittäterschaftliche Tatbeteiligung des Angeklagten betreffen, der sich nicht zur Sache eingelassen hat, nicht beweiswürdigend belegt. Die Beweiswürdigung zu einer Tatbeteiligung des Angeklagten beschränkt sich auf die Wiedergabe – ohne eigene Würdigung – folgender als glaubhaft angesehener Zeugenangaben:

Der Zeugin L. H. war vor dem Haus ein dunkel gekleideter Mann aufgefallen, der zur Haustür geschaut hat (UA S. 24). Der Zeuge C. H. gab an, die Person am Busch habe sich in eine andere Richtung (als der Flüchtende) wegbewegt (UA S. 22). Die Polizeibeamten K. und G. identifizierten den Angeklagten als die Person, die sie vor dem Haus vorläufig festgenommen hatten (UA S. 24).

Ergänzend führt die Strafkammer noch an, dass sie den Angaben der Zeugen T. und M. H. , bei der Rückfahrt vom Fahrzeug aus in der Nähe des späteren Tatorts zwei dunkel gekleidete Männer südländischen Aussehen gesehen zu haben, ‚die nicht in die Gegend passten‘, nur indizielle Bedeutung beigemessen habe.

Mit ihren Ausführungen hat die Strafkammer zwar die Anwesenheit des Angeklagten am ‚Tatort‘ belegt, eine (eigene) Würdigung der Indizien im Hinblick auf das angenommene mittäterschaftliche Vorgehen – insbesondere im Hinblick auf die subjektive Tatseite – fehlt indes völlig.“

Dem schließt sich der Senat an. Betreffend den Angeklagten I. bedarf die Sache daher neuer tatgerichtlicher Verhandlung und Entscheidung.

Sander

Feilcke

Wenske

Fritsche

von Schmettau