Confiscation of drug proceeds void where lower court relied on prior factual findings already annulled by appellate court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, quashing the lower court's order regarding the extended confiscation of criminal proceeds and related factual findings, and remanding that specific aspect for a new trial, while rejecting the remainder of the appeal and leaving the three-year and three-month imprisonment sentence and the refusal to order a drug-dependency clinic under § 64 StGB intact. The dispute centered on a second-instance retrial where the Landgericht Halle had applied previously invalidated factual findings to uphold a confiscation order of 25,235 EUR in drug sales proceeds against both the appellant and a non-revising co-accused. The court held that the lower court committed a procedural error by relying on factual determinations that the BGH had already revoked in a prior decision, specifically failing to make new findings on the origin of the secured cash as required for the extended confiscation under § 73a StGB, thereby necessitating an extension of the quashing to the non-revising co-accused under § 357 StPO.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 64 StGB, § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 73 Abs. 1 StGB, § 73a StGB; Confiscation of drug proceeds void where lower court relied on prior factual findings already annulled by appellate court: Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln und mit Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Medikamenten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hatte es, auch bezüglich des nichtrevidierenden Angeklagten A. , die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 25.235 Euro angeordnet. Mit Beschluss vom 23. März 2022 hat der Senat das Urteil im Strafausspruch aufgehoben, darüber hinaus – jeweils mit den zugehörigen Feststellungen – im Hinblick auf die unterbliebene Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB und – insoweit auch zu Gunsten des nichtrevidierenden Mitangeklagten – im Einziehungsausspruch.
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KI-generiertVolltext
Auf die Revision des Angeklagten F. wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 30. August 2022 – auch hinsichtlich des Angeklagten A. – im Einziehungsausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln und mit Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Medikamenten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hatte es, auch bezüglich des nichtrevidierenden Angeklagten A. , die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 25.235 Euro angeordnet. Mit Beschluss vom 23. März 2022 hat der Senat das Urteil im Strafausspruch aufgehoben, darüber hinaus – jeweils mit den zugehörigen Feststellungen – im Hinblick auf die unterbliebene Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB und – insoweit auch zu Gunsten des nichtrevidierenden Mitangeklagten – im Einziehungsausspruch.
Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten auf Grundlage des rechtskräftigen Schuldspruchs erneut zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, wiederum von der Anordnung der Unterbringung abgesehen und – auch bezüglich des Mitangeklagten – die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Das auf die allgemeine Sachrüge gestützte Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Während der Strafausspruch und die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt rechtlicher Prüfung standhalten, erweist sich die Einziehungsentscheidung als durchgreifend rechtsfehlerhaft.
Denn das Landgericht hat in seinem Urteil nach § 353 Abs. 2 StPO aufgehobene Feststellungen zu Grunde gelegt, indem es die Herkunft des sichergestellten Bargelds aus Betäubungsmittelverkäufen als bindend festgestellt erachtet und keine neuen Feststellungen hierzu getroffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 24. August 2022 – 6 StR 100/22). Indessen hatte der Senat die die Einziehungsentscheidung betreffenden Feststellungen insgesamt aufgehoben und nicht nur, wovon das Landgericht möglicherweise ausgegangen ist, im Hinblick auf eine fehlende Differenzierung zwischen der Einziehung gemäß § 73 Abs. 1 StGB und der erweiterten Einziehung nach § 73a StGB.
Die Aufhebung ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten zu erstrecken, gegen den die Strafkammer die Einziehung des sichergestellten Gesamtbetrags in Höhe von 15.390 Euro als Gesamtschuldner neben dem Angeklagten angeordnet hat; dass einen sachlich-rechtlichen Mangel begründende Fehlen von Feststellungen zu den Einziehungsvoraussetzungen betrifft auch ihn (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2020 – 6 StR 222/20).
Sander
Feilcke
Fritsche
von Schmettau
Arnoldi