Validity of prosecutorial submission and scope of appellate review of evidentiary assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) 5th Criminal Senate dismissed the appeals of the defendants against the Hamburg Regional Court's judgment of January 21, 2022, finding no legal error to their detriment, while concurrently modifying the forfeiture order against one defendant to limit it strictly to the value of criminal proceeds, thereby expunging the remainder of the prior confiscation decision. The dispute concerned a criminal conviction where the defendants challenged the procedural validity of the prosecution's motions and the lower court's evidentiary assessment, arguing that the appeal had been filed irregularly and that the General Federal Prosecutor’s subsequent submission was insufficient. The Court ruled that the General Federal Prosecutor’s August 2022 motion adequately addressed the alleged procedural barrier regarding the validity of the indictment, and that the defendants' factual objections failed to identify a reviewable legal error, instead improperly attempting to substitute the appellate court's judgment for the trial court's exclusive authority in weighing evidence.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 264 StPO; Validity of prosecutorial submission and scope of appellate review of evidentiary assessment: Die von dem Angeklagten M. im Rahmen der Sachrüge vorgebrachten Einwendungen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer dringen nicht durch: Im Rahmen der revisionsgerichtlichen Überprüfung zu beachtende Rechtsfehler zeigen sie nicht auf, sondern erschöpfen sich in dem im Revisionsverfahren unbehelflichen Versuch, die eigene Würdigung der erhobenen Beweise an die Stelle der allein maßgeblichen des Landgerichts zu setzen.
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KI-generiertVolltext
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Januar 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, diejenige des Angeklagten M. allerdings mit der Maßgabe, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 18. August 2020 entfällt, soweit er nicht die Einziehung des Wertes von Taterträgen betrifft (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit der Angeklagte A. rügt, der Generalbundesanwalt habe nach Wiedereinsetzung in die Revisionseinlegungsfrist am 14. September 2022 und der Mitteilung, dass es bei der Revisionsbegründung vom 2. Mai 2022 verbleibe, in seiner erneuten Antragsschrift nicht bloß ausführen dürfen, dass die Überprüfung des Urteils auf die nicht ausgeführte Sachrüge keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben habe, vielmehr sei eine „ordnungsgemäße Antragstellung“ notwendig, weil in der ursprünglichen Revisionsbegründung geltend gemacht worden war, das angefochtene Urteil „überschreite die von ihm zu beachtenden Grenzen des § 264 StPO“, hatte der Generalbundesanwalt bereits mit seiner Antragsschrift vom 30. August 2022 – wie auch zu den mit gleicher Zielrichtung erhobenen Einwendungen der anderen Angeklagten – ausgeführt, dass und warum das geltend gemachte Verfahrenshindernis der fehlenden wirksamen Anklageerhebung nicht bestehe. Dem folgt der Senat.
Die von dem Angeklagten M. im Rahmen der Sachrüge vorgebrachten Einwendungen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer dringen nicht durch: Im Rahmen der revisionsgerichtlichen Überprüfung zu beachtende Rechtsfehler zeigen sie nicht auf, sondern erschöpfen sich in dem im Revisionsverfahren unbehelflichen Versuch, die eigene Würdigung der erhobenen Beweise an die Stelle der allein maßgeblichen des Landgerichts zu setzen.
Gericke
Mosbacher
Köhler
Resch
Werner