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3 StR 544/17 ECLI:DE:BGH:2017:141217B3STR544.17.0 KI-generiert

Child sexual abuse sentencing: failure to consider loss of pension rights under civil service law as a future-life effect

Geschäftsnummer 3 StR 544/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, overturning the sentencing portion of the Trier Regional Court's judgment while rejecting the remainder of the appeal. The case involved a former police officer convicted of child sexual abuse in 82 instances and sentenced to five years' imprisonment; the challenge focused on the sentencing calculation, arguing that the lower court failed to adequately consider the severe civil consequences of the conviction. The BGH held that the sentencing was legally deficient because it did not explicitly account for the automatic loss of the defendant's rights as a retired civil servant and pension under federal civil service laws, which constitute significant effects on the defendant's future life that must be weighed under sentencing principles. The court ordered the case remanded to a different panel of the Regional Court for new deliberation on the sentence, noting that proper consideration of these mandatory legal consequences could have resulted in a more lenient penalty.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; Child sexual abuse sentencing: failure to consider loss of pension rights under civil service law as a future-life effect: The case involved a former police officer convicted of child sexual abuse in 82 instances and sentenced to five years' imprisonment; the challenge focused on the sentencing calculation, arguing that the lower court failed to adequately consider the severe civil consequences of the conviction. The BGH held that the sentencing was legally deficient because it did not explicitly account for the automatic loss of the defendant's rights as a retired civil servant and pension under federal civil service laws, which constitute significant effects on the defendant's future life that must be weighed under sentencing principles. The court ordered the case remanded to a different panel of the Regional Court for new deliberation on the sentence, noting that proper consideration of these mandatory legal consequences could have resulted in a more lenient penalty.

Schlagwörter

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sexuelle Handlungen mit Kindern Strafzumessung Beamtenrechte Kinderrente Polizeibeamter öffentliche Dienststelle
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive to declare the remainder of the revision unfounded and dismissed.

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Volltext

Sexueller Missbrauch von Kindern: Berücksichtigung beamtenrechtlicher Folgen der Verurteilung bei der Strafzumessung

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 12. Juli 2017 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 82 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, von denen drei Monate wegen festgestellter Verfahrensverzögerungen als vollstreckt gelten. Die auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Die Strafzumessungserwägungen lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer beachtet hat, dass der Angeklagte nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2a) HBeamtVG i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG mit Rechtskraft der Verurteilung seine Rechte als Ruhestandsbeamter und damit möglicherweise auch seine wirtschaftliche Basis verliert. Die Erörterung dieser Umstände war geboten, da bei der Strafzumessung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB die Wirkungen zu berücksichtigen sind, die von der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählen dazu als bestimmende Strafzumessungsgründe (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) insbesondere auch gesetzlich angeordnete Folgen des Beamtenrechts (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 1996 - 5 StR 492/96, NStZ-RR 1997, 195 mwN; vom 16. Dezember 1987, BGHSt 35, 14; Beschluss vom 9. Juni 1981 - 4 StR 90/81, NStZ 1981, 342); dies gilt grundsätzlich auch für Ruhestandsbeamte (BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 1986 - 2 StR 501/86, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2; vom 2. März 1989 - 1 StR 7/89, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 18; vom 4. Juni 1985 - 4 StR 277/85, StV 1985, 454; vom 27. August 1996 - 1 StR 474/96; juris Rn. 4).

Die bloße Erwähnung in den Feststellungen zur Person, dass der Angeklagte im Alter von 24 Jahren in den Polizeidienst des Landes Hessen eingetreten ist, dort bis zum Jahre 1999 beschäftigt war und seither eine Pension bezieht, genügt insoweit nicht.

Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler, weil nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht bei Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Folgen der Verurteilung auf mildere Einzelstrafen sowie eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Ergänzend bemerkt der Senat: Hinsichtlich der Einzelstrafen hätte es angesichts der ähnlich gelagerten Handlungen des Angeklagten nahegelegen, die deutliche Erhöhung der Strafe im Fall II.11. der Urteilsgründe (zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe) gegenüber den Fällen II.12. bis II.31. der Urteilsgründe (ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) zu begründen. Auch erschließt sich nicht ohne weiteres, warum der Griff an die Geschlechtsteile oberhalb der Kleidung im Fall II.32. mit derselben Strafe wie die deutlich intensiveren Übergriffe in den Fällen II.12. bis II.31. sanktioniert worden ist.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Becker

Schäfer

Gericke

Tiemann

Hoch