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2 StR 488/21 ECLI:DE:BGH:2022:271022B2STR488.21.1 KI-generiert

Sufficiency of DNA mixed trace disclosure in criminal judgments: Requirements for biostatistical probability and system details

Geschäftsnummer 2 StR 488/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially allowed the defendant’s appeal, quashing the sentence and associated findings for the first count of unlicensed dealing in narcotics in a non-trivial quantity, and remanded the case to a different panel of the Regional Court of Wiesbaden for retrial, while dismissing the remainder of the appeal; consequently, the total cumulative sentence was vacated, leaving the conviction for the second count intact. The dispute centered on whether the trial court’s evaluation of DNA mixed traces found on the handles of a transport bag met the statutory requirements for a valid evidentiary basis, specifically criticizing the judgment for failing to disclose the number of DNA systems examined, the extent of profile matches, the biostatistical probability of coincidental matches, and relevant details regarding population selection. The decisive legal basis established that, unlike simple single-source DNA evidence, mixed traces require detailed disclosure in the judgment of forensic methodology, including the number of contributors, the type of mixture, and specific biostatistical assessments, as the omission of these data rendered the proof of the defendant’s perpetration legally defective.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Sufficiency of DNA mixed trace disclosure in criminal judgments: Requirements for biostatistical probability and system details: The dispute centered on whether the trial court’s evaluation of DNA mixed traces found on the handles of a transport bag met the statutory requirements for a valid evidentiary basis, specifically criticizing the judgment for failing to disclose the number of DNA systems examined, the extent of profile matches, the biostatistical probability of coincidental matches, and relevant details regarding population selection. The decisive legal basis established that, unlike simple single-source DNA evidence, mixed traces require detailed disclosure in the judgment of forensic methodology, including the number of contributors, the type of mixture, and specific biostatistical assessments, as the omission of these data rendered the proof of the defendant’s perpetration legally defective.

Schlagwörter

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DNA-Beweis Beweiswürdigung und Beweiskraft Beweisanforderungen Strafurteil juristische Methodologie gesetzliche Grundlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGHSt 63, 187
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Procedural rule applied in the dispositive to declare the remainder of the revision obviously unfounded.

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Volltext

Beweiswürdigung im Strafverfahren: Anforderungen an die Darstellung der Ergebnisse molekulargenetischer Vergleichsgutachten in den Urteilsgründen

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 25. Juni 2021 im Fall II.1 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Während Schuld- und Strafausspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, erweist sich die Beweiswürdigung zur Täterschaft des Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Tatbeteiligung des Angeklagten insoweit maßgeblich auf der Grundlage gutachterlicher Vergleichsuntersuchungen von DNA-Mischspuren gewonnen, die an den Griffen der zum Transport der Betäubungsmittel verwendeten Tragetasche gesichert wurden. Dabei beschränkt sich das Urteil auf die Mitteilung, der Angeklagte sei bei einer der Mischspuren als Verursacher des dominierenden Spurenanteils in Betracht zu ziehen, während es bei der anderen einen Hinweis auf ihn als Mitspurenverursacher gebe. Dies genügt nicht den Anforderungen, die an die Darstellung von DNA-Gutachten bei Mischspuren zu stellen sind.

a) Nach der neueren Rechtsprechung muss in den in der forensischen Praxis gebräuchlichen Verfahren zwar lediglich das Gutachtenergebnis in Form der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form mitgeteilt werden, sofern sich die Untersuchungen auf eindeutige Einzelspuren beziehen und keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen (BGHSt 63, 187 = NJW 2018, 3192, 3193). Bei Mischspuren, das heißt solchen Spuren, die mehr als zwei Allele in einem DNA-System aufweisen und demnach von mehr als einer einzelnen Person stammen, ist jedoch in den Urteilsgründen weiterhin mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer anderen Person zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, ob dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (vgl. BGH NStZ 2019, 427, 428 mwN). Je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls können strengere Anforderungen gelten. Dabei wird sich regelmäßig die Angabe empfehlen, wie viele Spurenverursacher in Betracht kommen und um welchen Typ von Mischspur es sich handelt (BGH NJW 2020, 350).

b) Diese Anforderungen erfüllen die Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht. Das Landgericht hat weder mitgeteilt, wie viele DNA-Systeme der Mischspuren untersucht wurden und in wie vielen davon Übereinstimmungen mit den DNA-Merkmalen der Angeklagten festgestellt wurden, noch Angaben zur biostatistischen Wahrscheinlichkeit einer Spurenlegung durch den Angeklagten gemacht. Da das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft nach einer im Übrigen knappen „Gesamtschau“ weniger belastender Umstände insbesondere auf das Vorhandensein der DNA-Mischspuren gestützt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.

2. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II.1 der Urteilsgründe entzieht dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage.

Franke

Krehl

Eschelbach

Grube

Lutz