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VIa ZR 417/22 ECLI:DE:BGH:2024:160424UVIAZR417.22.0 KI-generiert

Tort liability for differential damage due to illegal defeat device in used diesel vehicle under § 823 Abs. 2 BGB and EU type-approval regulations

Geschäftsnummer VIa ZR 417/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) reversed the appellate decision that had dismissed the plaintiff's claims and remanded the case to the appellate court for a new hearing and decision, granting the plaintiff's revision. The dispute concerned a private buyer of a used diesel vehicle equipped with an illegal defeat device who sought damages from the manufacturer, challenging the lower court's refusal to consider tort liability alongside its dismissal of the unfair competition claim under §§ 826, 31 BGB. The BGH held that the appellate court erred by failing to apply § 823 Abs. 2 BGB in conjunction with §§ 6 Abs. 1 and 27 Abs. 1 of the EU Emissions Trading Regulation (EG-FGV), which constitute protective statutes safeguarding the vehicle purchaser against financial loss; consequently, the plaintiff is entitled to claim differential damage (Differenzschaden) rather than full compensation, and the remanded proceedings must address the calculation of this specific loss and the manufacturer's potential negligent installation of the unlawful device.

Legislator-Regeste

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§ 823 Abs. 2 BGB, § 562 Abs. 1 ZPO, § 561 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Tort liability for differential damage due to illegal defeat device in used diesel vehicle under § 823 Abs. 2 BGB and EU type-approval regulations: Die Voraussetzungen der §§ 826, 31 BGB seien nicht erfüllt. Es fehle an zureichenden Anhaltspunkten bereits hinsichtlich der objektiven Sittenwidrigkeit.

Schlagwörter

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Haftung aus unerlaubter Handlung Differenzschaden Fahrzeugart finanzieller Verlust unlauterer Wettbewerb Sachbeschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Februar 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für die Revision wird auf bis 40.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

Er erwarb im März 2018 einen Gebrauchtwagen des Typs Audi A7 mit einem V6 Dieselmotor (Euro 6). Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 35.972,85 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten dieses Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Senat zugelassene Revision des Klägers, der die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen möchte.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Voraussetzungen der §§ 826, 31 BGB seien nicht erfüllt. Es fehle an zureichenden Anhaltspunkten bereits hinsichtlich der objektiven Sittenwidrigkeit.

II. Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht in Erwägung gezogen hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III. Die Berufungsentscheidung ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C. Fischer

Krüger

Götz

Rensen

Katzenstein