Security detention: Judicial review duty notwithstanding verbatim adoption of administrative detention application
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH dismissed the legal appeal, upholding the lower court's decision to confirm the detention order, resulting in the continued validity of the security detention and placing the costs of the appeal on the detainee. The dispute concerned the lawfulness of a judicial order for security detention against a foreign national who re-entered Germany in violation of an entry ban and subsequently fled custody, specifically challenging whether the local court’s verbatim adoption of the administrative authority’s detention application rendered the decision void for lack of independent judicial review. The court held that under Article 104(2) Sentence 1 of the German Basic Law and Section 26 of the Code of Family and Administrative Procedure, the signing judge presumpitively bears responsibility for the underlying facts; therefore, a mere word-for-word copy of the application does not establish a lack of comprehensive factual and legal examination unless there are concrete indicators of a complete failure to review, which were not present in this instance.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 26 FamFG, § 84 FamFG; Security detention: Judicial review duty notwithstanding verbatim adoption of administrative detention application: Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.
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KI-generiertVolltext
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 34. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21. Dezember 2021 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
[GRUENDE]
I. Der Betroffene, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2011 erstmalig nach Deutschland ein und wurde im Februar 2018 nach Serbien abgeschoben. Trotz eines gegen ihn verhängten Einreiseverbots reiste er erneut in das Bundesgebiet ein. Im April 2018 wurde er festgenommen und verbüßte sodann eine Ersatzfreiheitsstrafe. Von einer mehrstündigen Vollzugsunterbrechung kehrte er nicht wieder zurück und tauchte in Folge mehrfach unter.
Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 3. November 2021 gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis zum 1. Dezember 2021 angeordnet. Die nach Abschiebung des Betroffenen auf Feststellung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Haftanordnung sei nicht deshalb rechtswidrig, weil das Amtsgericht die Begründung des Haftantrags der beteiligten Behörde wortgleich übernommen habe.
2. Das hält rechtlicher Überprüfung stand. Der Beschluss des Amtsgerichts leidet im Hinblick auf die Dauer der angeordneten Haft, anders als die Rechtsbeschwerde meint, unter keinem Begründungsmangel.
a) Die Haftgerichte sind nach Art. 20 Abs. 3, Art. 104 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich und nach § 26 FamFG einfachrechtlich verpflichtet, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungshaft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen. Die Freiheitsgewährleistung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG setzt auch insoweit Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für die Anforderungen in Bezug auf die tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidungen. Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht. Der Richter hat nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG die Verantwortung für das Vorliegen der Voraussetzungen der von ihm angeordneten oder bestätigten Haft zu übernehmen. Dazu muss er die Tatsachen feststellen, die die Freiheitsentziehung rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 2020 - 2 BvR 2345/16, NVwZ-RR 2020, 801 Rn. 48 ff.; BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2021 - XIII ZB 14/19, juris Rn. 14; vom 25. Oktober 2022 - XIII ZB 5/20, juris Rn. 12 mwN). Die wörtliche Übernahme von Teilen eines Haftantrags durch den Haftrichter erlaubt (allein) nicht die Annahme, eine eigenverantwortliche Prüfung durch den Richter habe nicht stattgefunden. Durch seine Unterschrift bezeugt der Haftrichter vielmehr, dass er den von der Unterschrift gedeckten Text geprüft und in seinen Willen aufgenommen hat und damit als Richter verantwortet. Die gegenteilige Annahme kann nur bei Vorliegen hinreichender und konkreter Anhaltspunkte - etwa der nicht korrigierten Übernahme sinnentstellender sprachlicher Fehler oder sonst offenkundiger Mängel - begründet sein (BVerfG, Beschluss vom 1. August 2014 - 2 BvR 200/14, NJW 2015, 851 Rn. 18 f. zu einer Durchsuchungsanordnung; vgl. auch LG Paderborn, NZWiSt 2021, 366 Rn. 11). Nicht hinnehmbar ist es, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände die Notwendigkeit der Erörterung eines offensichtlichen Problems aufdrängen musste und gleichwohl eine Prüfung vollständig fehlt (BVerfG, Beschluss vom 17. März 2009 - 2 BvR 1940/05, NJW 2009, 2516 Rn. 29 zu einer Durchsuchungsanordnung; BGH, Beschluss vom 5. März 2024 - XIII ZB 65/22, z.Veröff.best. Rn. 16 f.).
b) Nach diesen Maßstäben ist der Beschluss des Amtsgerichts nicht zu beanstanden. Zureichende Anhaltspunkte dafür, dass eine eigenständige Prüfung nicht stattgefunden hat, sind nicht ersichtlich. Solche zeigt auch die Rechtsbeschwerde nicht auf. Sie macht lediglich geltend, sämtliche Ausführungen des Amtsgerichts beruhten auf einer wortwörtlichen Übernahme des Haftantrags. Das rechtfertigt aber für sich genommen nicht die Annahme, das Gericht habe sich inhaltlich nicht mit dem Haftantrag auseinandergesetzt, den Sachverhalt nicht gewürdigt und keine eigenständige Prüfung der Haftvoraussetzungen vorgenommen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.
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