Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6 StR 313/23 ECLI:DE:BGH:2024:140524B6STR313.23.0 KI-generiert

Inadmissibility of renewed Anhörungsrüge against procedural rulings on dismissal of appeal and extension of justification deadline

Geschäftsnummer 6 StR 313/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice dismissed the defendant's renewed objection against being denied a hearing (*Anhörungsrüge*) at the defendant's expense, leaving the lower court's guilty verdict and the appellate court's prior rejection of the appeal in force. The dispute concerned a procedural objection filed after the appellate court had already rejected the defendant's first hearing objection and refused to overturn its initial dismissal order or rule that the statutory deadline for justifying the appeal had not yet commenced. The court held that the renewed objection was inadmissible under § 356a Sent. 1 StPO because this remedy applies exclusively to the initial appellate decision, not to subsequent procedural rulings on appeals or further objections; alternatively, the court found the objection unsubstantiated as it failed to demonstrate that the tribunal had disregarded material arguments or violated the defendant's right to be heard.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO, § 356a Satz 1 StPO, § 465 Abs. 1 StPO; Inadmissibility of renewed Anhörungsrüge against procedural rulings on dismissal of appeal and extension of justification deadline: Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig. § 356a Satz 1 StPO eröffnet die Möglichkeit einer Anhörungsrüge nur gegen die Revisionsentscheidung, die der Senat hier durch den Beschluss vom 5. Oktober 2023 getroffen hat. Gegen den Beschluss des Senats vom 28. November 2023, mit dem die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 6. November 2023 zurückwiesen worden ist, ist eine erneute Anhörungsrüge dagegen ebenso wenig statthaft wie gegen den Beschluss vom 3. April 2024 über die Anträge des Verurteilten vom 28. Februar 2024 und vom 1. März 2024 (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2013 – 1 StR 557/12 mwN).

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahrensrügen gesetzliche Verfahrensfrist Anspruch auf rechtliches Gehör Strafprozessordnung gesetzlicher Anspruch Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
1 StR 557/12
Juli 2013 – 1 StR 557/12 mwN).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die erneute Anhörungsrüge des Verurteilten wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

[GRUENDE]

Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 13. Dezember 2022 mit Beschluss vom 5. Oktober 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die dagegen gerichtete, mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt D. vom 6. November 2023 erhobene Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 28. November 2023 zurückgewiesen. Die daraufhin mit Schriftsätzen seiner Verteidiger Rechtsanwalt B. und Rechtsanwalt D. vom 28. Februar 2024 und vom 1. März 2024 angebrachten Anträge des Verurteilten, den Verwerfungsbeschluss des Senats aufzuheben und festzustellen, dass die Frist zur Begründung der Revision noch nicht zu laufen begonnen habe, hat der Senat mit Beschluss vom 3. April 2024 zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die unter dem 22. April 2024 erhobene erneute Anhörungsrüge des Verurteilten, mit der er beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses vom 3. April 2024 den Verwerfungsbeschluss vom „4.“ Oktober 2023 aufzuheben und festzustellen, dass die Frist zur Begründung der Revision noch nicht zu laufen begonnen habe. Er macht im Wesentlichen geltend, dass der Senat bei seiner Entscheidung vom 3. April 2024 den Inhalt der Schriftsätze seiner Verteidiger vom 28. Februar 2024 und vom 1. März 2024 nicht berücksichtigt habe.

Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig. § 356a Satz 1 StPO eröffnet die Möglichkeit einer Anhörungsrüge nur gegen die Revisionsentscheidung, die der Senat hier durch den Beschluss vom 5. Oktober 2023 getroffen hat. Gegen den Beschluss des Senats vom 28. November 2023, mit dem die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 6. November 2023 zurückwiesen worden ist, ist eine erneute Anhörungsrüge dagegen ebenso wenig statthaft wie gegen den Beschluss vom 3. April 2024 über die Anträge des Verurteilten vom 28. Februar 2024 und vom 1. März 2024 (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2013 – 1 StR 557/12 mwN).

Die Anhörungsrüge wäre auch unbegründet. Der Senat hat auch bei seinen Entscheidungen vom 28. November 2023 und vom 3. April 2024 weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er nicht gehört worden wäre, verwertet noch zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Sander

Tiemann

Wenske

von Schmettau

Arnoldi