Sufficiency of evidence discussion in criminal sentencing: duty to address specific chat logs under Section 261 StPO.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal as unfounded, affirming the guilty verdict of the Bremen Regional Court, with the defendant ordered to bear the costs of the legal remedy. The dispute centered on a procedural challenge alleging a violation of the obligation to exhaust the totality of the main hearing evidence, specifically the exclusion of three concrete chat message excerpts concerning counts 4, 8, and 10 introduced via self-reading. The court held that the lower court was not required to discuss every piece of evidence or detail its probative value unless the omission was indispensable for a comprehensive factual assessment; in this instance, the messages regarding count 10 were already quoted verbatim in the judgment, and the appellant failed to demonstrate why a discussion of the remaining messages was mandatory, instead improperly attempting to substitute his own assessment for that of the trial court. The decisive legal basis involved the interpretation of Section 261 of the Code of Criminal Procedure (StPO) regarding the scope of the main hearing and the standards for reviewing the sufficiency of evidentiary valuation in appellate proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 261 StPO; Sufficiency of evidence discussion in criminal sentencing: duty to address specific chat logs under Section 261 StPO: Das Tatgericht ist nicht gehalten, im Urteil sämtliche in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu erörtern und ihren Beweiswert darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 5 StR 224/09, NJW 2010, 882, 883), zumal sich ihre Relevanz im Laufe der Hauptverhandlung relativiert haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 5 StR 179/18 Rn. 9). Wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur erschöpfenden Würdigung der Beweise lückenhaft und damit rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung vielmehr nur dann, wenn sich die Erörterung des Beweismittels mit Rücksicht auf die sonstigen Feststellungen aufdrängen musste (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2015 – 2 StR 281/14 Rn. 18).
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 29. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat bemerkt zur Rüge einer Verletzung des § 261 StPO ergänzend:
Der Beschwerdeführer beanstandet, das Landgericht habe drei konkret benannte Teile aus Chatverläufen betreffend die Taten 4, 8 und 10 der Urteilsgründe, die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführt worden seien, nicht bei der Beweiswürdigung berücksichtigt und damit entgegen § 261 StPO den Inbegriff der Hauptverhandlung nicht ausgeschöpft (vgl. hierzu LR/Sander, StPO, 27. Aufl., § 261 Rn. 261 ff.). Insoweit teilt der Senat die Zulässigkeitsbedenken des Generalbundesanwalts nicht. Die Rüge dringt aber aus folgenden Gründen nicht durch:
Das Tatgericht ist nicht gehalten, im Urteil sämtliche in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu erörtern und ihren Beweiswert darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 5 StR 224/09, NJW 2010, 882, 883), zumal sich ihre Relevanz im Laufe der Hauptverhandlung relativiert haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 5 StR 179/18 Rn. 9). Wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur erschöpfenden Würdigung der Beweise lückenhaft und damit rechtsfehlerhaft ist die Beweiswürdigung vielmehr nur dann, wenn sich die Erörterung des Beweismittels mit Rücksicht auf die sonstigen Feststellungen aufdrängen musste (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2015 – 2 StR 281/14 Rn. 18).
Daran gemessen deckt der Beschwerdeführer keinen Rechtsfehler auf. Betreffend die Tat 10 ergibt sich dies schon daraus, dass die vom Beschwerdeführer vermissten Nachrichten auszugsweise wörtlich in der Beweiswürdigung zu dieser Tat aufgeführt sind. Im Übrigen erschöpft sich die Rüge darin, dass der Beschwerdeführer den Nachrichten in einem Akt der eigenen Beweiswürdigung einen Inhalt zumisst, den er für erörterungsbedürftig erachtet. Inwiefern sich dem Tatgericht, das seine Beweiswürdigung ausführlich und sorgfältig begründet hat, eine Erörterung der Nachrichten hätte aufdrängen müssen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Vielmehr stellen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers bei Lichte betrachtet lediglich als Versuch dar, seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen. Damit kann er in der Revisionsinstanz nicht durchdringen.
Gericke
Köhler
Resch
von Häfen
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