Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 ARs 55/22 ECLI:DE:BGH:2023:170123B5ARS55.22.0 KI-generiert

Admissibility of legal appeal against a procedural disposition in § 23 EGGVG judicial review proceedings

Geschäftsnummer 5 ARs 55/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the applicant’s motion for leave to file a legal appeal (Rechtsbeschwerde), ruling that the appeal was inadmissible and thereby upholding the status quo resulting from the lower court's procedural response. The dispute concerned an administrative judicial review procedure under §§ 23 ff. EGGVG, where the applicant had challenged a district court case and demanded a declaration of illegality for judicial administrative acts, but the Higher Regional Court (OLG) had issued a disposition (Verfügung) citing the applicant’s lack of procedural capacity and refusing to process further submissions. The decisive legal basis for the dismissal was § 29 Abs. 1 EGGVG, which permits a legal appeal against an OLG decision only if explicitly admitted in that decision; the BGH determined that the OLG’s response was a mere disposition rather than a formal decision (Beschluss) and lacked the necessary admissibility of the appeal, noting that the statutory framework does not provide for a non-admission complaint in this context.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Admissibility of legal appeal against a procedural disposition in § 23 EGGVG judicial review proceedings: Der Antrag war zurückzuweisen, da er nicht statthaft ist. Ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG allein nach § 29 Abs. 1 EGGVG eröffnet. Danach ist gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. Vorliegend ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu Recht ausgeführt hat, schon kein Beschluss des Oberlandesgerichts ergangen. Entsprechend fehlt es auch an einer Zulassung der Rechtsbeschwerde. Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor (LR/Gerson, StPO, 27. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

Schlagwörter

KI-generiert
Normenkontrolle verfahrensrechtliche Fragen administrative Entlassung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids gesetzliche Grundlage Rechtsstellung
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vom 20. September 2022 wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

1. Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 23. Juli 2022 bei dem Oberlandesgericht Celle „Anträge gem. § 23 bis § 27 EGGVG“ gestellt, dabei auf ein Aktenzeichen des Landgerichts Verden (3 Qs 42 - 49/22) Bezug genommen und unter anderem begehrt, das zugehörige Verfahren „auf Rechtmäßigkeit von Amts wegen zu überprüfen“ und „die Rechtswidrigkeit des Justizverfahrens, Justizverwaltungsaktes u.a.“ festzustellen. Weiter wird der „Erlass des bis heute abgelehnten Justizverwaltungsaktes u.a.“ beantragt, um weitere Ansprüche verfolgen zu können.

Das Oberlandesgericht hat mit Verfügung vom 11. August 2022 festgehalten, dass von der Prozessunfähigkeit der Antragstellerin auszugehen sei, und ihr mitgeteilt, dass man ihren Anträgen in dem Verfahren des Landgerichts Verden nicht weiter nachgehen werde. Die Antragstellerin könne mit weiteren Entscheidungen auf ihre Eingaben nicht mehr rechnen.

Mit Schreiben vom 20. September 2022, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 21. September 2022, hat die Antragstellerin unter Bezugnahme auf den „Beschluss vom 11. August 2022“, der ihr am 15. September 2022 zugegangen sei, Antrag auf „Zulassung der Rechtsbeschwerde“ gestellt. Die Entscheidung sei rechtswidrig ergangen; sie sei sofort aufzuheben.

2. Der Antrag war zurückzuweisen, da er nicht statthaft ist. Ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG allein nach § 29 Abs. 1 EGGVG eröffnet. Danach ist gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. Vorliegend ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu Recht ausgeführt hat, schon kein Beschluss des Oberlandesgerichts ergangen. Entsprechend fehlt es auch an einer Zulassung der Rechtsbeschwerde. Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor (LR/Gerson, StPO, 27. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

Cirener

Mosbacher

Köhler

Resch

Werner