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III ZB 118/18 ECLI:DE:BGH:2019:100119BIIIZB118.18.0 KI-generiert

Admissibility of legal complaint against denial of legal aid in judicial compensation proceedings

Geschäftsnummer III ZB 118/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice rejected the applicant's request for legal aid to file a legal complaint against the lower court's denial of such aid, ruling that the intended litigation lacked a sufficient prospect of success. The dispute concerned the procedural validity of an appeal against the Higher Regional Court's dismissal of a legal aid application for a compensation claim based on judicial error under §§ 198 ff. GVG. The court determined that a legal complaint is the only permissible remedy for such a dismissal but is inadmissible unless explicitly provided for by statute or allowed by the appealed decision; neither condition was met here, and the necessity of such permission cannot be argued within the complaint proceedings itself.

Legislator-Regeste

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§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 1 ZPO; Admissibility of legal complaint against denial of legal aid in judicial compensation proceedings: Der Senat legt das Schreiben der Antragstellerin vom 5. Dezember 2018 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des H. Oberlandesgerichts vom 20. November 2018 aus, durch den Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage nach § 198 GVG versagt worden ist.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Entschädigung für Justizirrtümer Urteile zur Prüfung der Gültigkeit Klagebewilligung Rückzug des Rechtsbegehrens ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädigungssachen: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

[TENOR]

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 20. November 2018 - 14 EK 3/18 - wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Senat legt das Schreiben der Antragstellerin vom 5. Dezember 2018 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des H. Oberlandesgerichts vom 20. November 2018 aus, durch den Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage nach § 198 GVG versagt worden ist.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädigungssachen nach §§ 198 ff GVG durch das erstinstanzlich zuständige Oberlandesgericht stellt die Rechtsbeschwerde den einzigen in Betracht kommenden Rechtsbehelf dar (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 - III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4).

Sie ist jedoch nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann auch nicht geltend gemacht werden, das Oberlandesgericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - III ZA 9/12, juris Rn. 2 und vom 29. Mai 2013 - III ZA 26/13, juris).

Herrmann Reiter