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XII ZA 32/22 ECLI:DE:BGH:2023:110123BXIIZA32.22.0 KI-generiert

Recusal motion based on alleged lack of reasoning in family law legal aid proceedings; dismissal for inadmissibility and lack of bias under § 74 Abs. 7 FamFG

Geschäftsnummer XII ZA 32/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice rejected the applicant's recusal motion and dismissed their hearing complaint and objection against a prior Senate order, thereby upholding the lower court's refusal to grant legal aid. The dispute concerned a family law matter where the applicant sought legal aid for a legal complaint against a regional court decision, which was initially denied due to a lack of prospects of success. The applicant challenged the denial by alleging judicial bias due to a lack of detailed reasoning, but the court held that under § 74 Abs. 7 FamFG, the appellate court may dispense with reasoning in legal aid proceedings, and that final-instance decisions generally do not require detailed justification under constitutional law, making the recusal grounds obviously inadmissible.

Legislator-Regeste

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§ 74 Abs. 7 FamFG, § 44 Abs. 2 Satz 4 FamFG; Recusal motion based on alleged lack of reasoning in family law legal aid proceedings; dismissal for inadmissibility and lack of bias under § 74 Abs. 7 FamFG: Unabhängig von den Bedenken, denen die Zulässigkeit der von der Betroffenen angebrachten Anhörungsrüge im Hinblick auf die gemäß § 44 Abs. 2 Satz 4 FamFG vorgeschriebene Darlegung einer konkreten entscheidungserheblichen Gehörsverletzung begegnen muss, ist diese jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Betroffenen in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, ihr Vorbringen aber nicht als durchgreifend erachtet.Auch soweit ihre Eingaben als Gegenvorstellung anzusehen sind, geben sie deshalb keine Veranlassung zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 7. Dezember 2022.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Befangenheit des Richters Streitgegenstand verfassungsmässige Anforderung begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Das Ablehnungsgesuch der Betroffenen gegen die Richter Guhling, Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger wird verworfen.

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Betroffenen gegen den Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2022 werden zurückgewiesen.

Mit der Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Sache kann die Betroffene nicht mehr rechnen.

[GRUENDE]

I. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2022 hat der Senat den Antrag der Betroffenen auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 6. Oktober 2022 mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit mehreren Eingaben.

II. Das Ablehnungsgesuch der Betroffenen gegen die namentlich bezeichneten Richter, die an dem Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2022 mitgewirkt haben, ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen.

Über ein eindeutig unzulässiges oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht in der regulären Besetzung und nicht ohne die abgelehnten Mitglieder (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZA 34/15 - FamRZ 2015, 1698 Rn. 2 mwN). So liegt der Fall hier. Die wesentliche Begründung des Ablehnungsgesuchs, die abgelehnten Richter hätten ihre Entscheidung nur mit einem abstrakten Satz begründet und dadurch ihre „Verachtung“ gegenüber der Betroffenen gezeigt, ist gänzlich ungeeignet, eine Befangenheit der einzelnen Richter aufgrund persönlicher Beziehungen zu den Verfahrensbeteiligten oder zu der Rechtssache zu rechtfertigen. Denn das Rechtsbeschwerdegericht kann auch im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren unter den - hier vorliegenden - Voraussetzungen des § 74 Abs. 7 FamFG von einer Begründung seiner Entscheidung absehen. Eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche Entscheidung bedarf auch von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung (vgl. BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 12). Die von der Betroffenen monierte Verzögerung bei der Bearbeitung der Rechtssache durch die abgelehnten Richter liegt offensichtlich nicht vor.

III. Unabhängig von den Bedenken, denen die Zulässigkeit der von der Betroffenen angebrachten Anhörungsrüge im Hinblick auf die gemäß § 44 Abs. 2 Satz 4 FamFG vorgeschriebene Darlegung einer konkreten entscheidungserheblichen Gehörsverletzung begegnen muss, ist diese jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Ausführungen der Betroffenen in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, ihr Vorbringen aber nicht als durchgreifend erachtet.Auch soweit ihre Eingaben als Gegenvorstellung anzusehen sind, geben sie deshalb keine Veranlassung zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 7. Dezember 2022.

Guhling

Klinkhammer

Günter

Botur

Krüger