Validity of VBLS start credit calculation provisions following 2001 supplementary pension system transition
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) intends to dismiss the plaintiff's revision by order pursuant to § 552a ZPO, effectively leaving the lower appellate court's judgment, which rejected the plaintiff's claims, in force. The dispute concerns the calculation of an initial credit (Startgutschrift) for a supplementary pension system (VBLS) following a 2001 system transition, where the plaintiff challenged the statutory provisions used to determine her pension entitlement as invalid and sought recalculations with a specific contribution rate. The court found that the legal questions raised had already been decided in favor of the defendant in a subsequent BGH judgment from September 20, 2023, which resolved the necessary questions regarding the validity of the pension calculation rules and thus eliminated the grounds for admissible revision and any prospect of success for the plaintiff.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 552a Satz 1 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Validity of VBLS start credit calculation provisions following 2001 supplementary pension system transition: The dispute concerns the calculation of an initial credit (Startgutschrift) for a supplementary pension system (VBLS) following a 2001 system transition, where the plaintiff challenged the statutory provisions used to determine her pension entitlement as invalid and sought recalculations with a specific contribution rate. The court found that the legal questions raised had already been decided in favor of the defendant in a subsequent BGH judgment from September 20, 2023, which resolved the necessary questions regarding the validity of the pension calculation rules and thus eliminated the grounds for admissible revision and any prospect of success for the plaintiff.
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KI-generiertThis provision serves as the legal basis for the court's decision to dismiss the revision by order due to the lack of prospects for success and the loss of admissibility grounds.
Volltext
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 12. Zivilsenat - vom 30. November 2021 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu innerhalb von
einem Monat
Stellung zu nehmen.
[GRUENDE]
I. Die Parteien streiten über die Berechnung der Startgutschrift im Zusammenhang mit der Umstellung des Zusatzversorgungssystems der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zum 31. Dezember 2001.
Die am 14. August 1954 geborene Klägerin trat am 22. Oktober 1973 in den öffentlichen Dienst ein. Mit Blick auf ihre bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften erteilte ihr die Beklagte zunächst als sogenannte rentenferne Versicherte eine Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 1 ihrer Satzung (VBLS). Nach Inkrafttreten des § 79 Abs. 1a VBLS aufgrund der 17. Satzungsänderung vom Januar 2012 ergab sich kein Zuschlag für die Startgutschrift. Die Überprüfung anhand des mit der 23. Satzungsänderung eingefügten § 79 Abs. 1 Satz 3 bis 8 VBLS führte ebenfalls zu keiner Änderung der Startgutschrift. Am 1. November 2018 ging die Klägerin in Ruhestand.
Die Klägerin hält die Satzungsbestimmungen der Beklagten betreffend die Startgutschriftenermittlung für unwirksam. Sie hat die Feststellung beantragt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihre Versorgungsrente auf der Grundlage des vor der Systemumstellung geltenden (alten) Satzungsrechts zu berechnen und Nachzahlungen zu verzinsen. Hilfsweise ist die Klage auf Neuberechnung der Startgutschrift unter Ansatz eines Anteilssatzes von 2,5 % sowie unter Ansatz der tatsächlich erzielten anstelle der nach dem Näherungsverfahren ermittelten Rente und zuletzt auf Feststellung der Unwirksamkeit der berechneten Startgutschrift gerichtet. Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
1. Die von der Revision der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen hat der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - im Senatsurteil vom 20. September 2023 (IV ZR 120/22, BGHZ 238, 200) im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und die dortige, auf dieselben rechtlichen Erwägungen wie im Streitfall gestützte Revision der Versicherten zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom 20. September 2023 Bezug genommen. Sie lassen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zulassungsgründe entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a Satz 1 ZPO nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2023 - IV ZR 18/22, VersR 2023, 719 Rn. 14 m.w.N.).
2. Aus den im Senatsurteil vom 20. September 2023 (IV ZR 120/22 aaO) im Einzelnen dargelegten Erwägungen hat die Revision der Klägerin auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Revisionsverfahren auf 6.000 € festzusetzen.
Prof. Dr. Karczewski
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Bußmann
Dr. Bommel
Rust
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme der Revision erledigt worden.