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2 StR 536/16 ECLI:DE:BGH:2017:060617B2STR536.16.0 KI-generiert

Conditional Adhäsion filing pending legal aid and missing prior sentencing reasoning in aggregate sentencing

Geschäftsnummer 2 StR 536/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the revisions of two convicted defendants, vacating the lower court’s aggregate sentencing decisions and the civil attachment (Adhäsion) ruling, while upholding the individual conviction verdicts, specific prison sentences, and the preventive custody order; the case was remanded for a new hearing before a different chamber of the District Court to rectify the procedural errors. The dispute centered on whether the trial court properly formed aggregate sentences by failing to articulate the decisive mitigating or aggravating circumstances from prior convictions in its reasoning, and whether a civil attachment request made conditionally upon the grant of legal aid was timely. The decisive legal basis for the sentencing reversal was the requirement under criminal procedure law that aggregate sentencing decisions must expressly document the weight given to prior sentencing considerations to allow appellate review, while the attachment ruling was overturned because, under § 404 Abs. 1 StPO, a request submitted only as a conditional precursor to a legal aid application does not constitute a valid, timely filing once legal aid is granted, necessitating a fresh, unconditional submission.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 404 Abs. 1 StPO; Conditional Adhäsion filing pending legal aid and missing prior sentencing reasoning in aggregate sentencing: Die jeweiligen Schuldsprüche sowie die verhängten Einzelstrafen und die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind frei von Rechtsfehlern. Hingegen begegnet der Gesamtstrafenausspruch hinsichtlich beider Angeklagter durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Schlagwörter

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Gesamtstrafenbildung Revision des Strafurteils prozessleitende Verfügungen erschwerender Tatumstand fehlende Akten bedingte Strafen
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Volltext

Strafverfahren: Stellung eines Adhäsionsantrags unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

[TENOR]

1. Auf die Revisionen der Angeklagten D. und I. wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 6. Juni 2016

a) in den Gesamtstrafenaussprüchen sowie

b) im Adhäsionsausspruch aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten I. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt, zugleich die Sicherungsverwahrung angeordnet und ihn im Übrigen freigesprochen. Den Angeklagten D. hat die Strafkammer ebenfalls wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Zudem hat es eine den Angeklagten D. betreffende Adhäsionsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Rechtsmittel haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die jeweiligen Schuldsprüche sowie die verhängten Einzelstrafen und die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind frei von Rechtsfehlern. Hingegen begegnet der Gesamtstrafenausspruch hinsichtlich beider Angeklagter durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht hat wegen des abgeurteilten Tatvorwurfs gegen den Angeklagten I. eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und gegen den Angeklagten D. eine solche von sieben Jahren verhängt. Bei beiden Angeklagten hat es Strafen aus Vorverurteilungen zur Gesamtstrafenbildung herangezogen, beim Angeklagten I. eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und beim Angeklagten D. eine solche von drei Jahren und sechs Monaten. Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Strafkammer zwar den vom jeweiligen Vorderrichter angestellten Strafzumessungsgesichtspunkten „ausschlaggebende Bedeutung“ zugemessen, hat es aber versäumt, diese in den Urteilsgründen darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 4 StR 658/10). Damit ist es dem Senat nicht möglich, die getroffenen Gesamtstrafenentscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Dies führt - auch eingedenk des beschränkten Prüfungsmaßstabs bei der Überprüfung von Strafzumessungsentscheidungen - zur Aufhebung der Gesamtstrafenaussprüche.

2. Auch die Adhäsionsentscheidung hat keinen Bestand. Der Adhäsionsantrag ist nicht rechtzeitig nach § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt worden, was von Amts wegen zu beachten ist. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:

„Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2016 hat der Vertreter der Nebenklägerin Adhäsionsanträge gegen die Angeklagten gestellt und zugleich unter seiner Beiordnung Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Adhäsionsverfahrens beantragt (Bd. XI, Bl. 370 d.A.). Die Anträge sind den Verteidigern der Angeklagten am 19. Februar 2016 zugestellt worden (Bd. XI, Bl. 93 d.A.). In der Hauptverhandlung vom 25. März 2015 erklärte der Nebenklägervertreter jedoch, dass die Adhäsionsanträge nur bedingt für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt seien (PB Bl. 25). Nachdem der Nebenklägerin mit Beschluss des Landgerichts vom 1. März 2016 Prozesskostenhilfe bewilligt wurde (Bd. XI, Bl. 104), erfolgte bis zum Beginn der Schlussvorträge keine weitere Antragstellung. Wird aber ein Adhäsionsantrag unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt, so ist nach erfolgter Bewilligung noch eine Antragstellung gemäß § 404 Abs. 1 StPO erforderlich. Denn das Prozesskostenhilfeverfahren führt weder zur Rechtshängigkeit der Anträge noch macht es die Fristenregelung des § 404 Abs. 1 Satz 1 StPO gegenstandslos (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 - 3 StR 194/15).“

Dies führt zur Aufhebung der Adhäsionsentscheidung und - da auch hinsichtlich der Gesamtstrafenaussprüche zurückzuverweisen ist - auch hinsichtlich des zivilrechtlichen Teils des Urteils zur Zurückverweisung an das Landgericht (vgl. BGH, Beschluss vom 27. September 2011 - 3 StR 255/11).

Krehl

Eschelbach

Zeng

Bartel

Grube