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4 StR 476/22 ECLI:DE:BGH:2023:170123B4STR476.22.0 KI-generiert

1:1 crediting of Romanian extradition custody and joint liability amount for confiscation of criminal proceeds

Geschäftsnummer 4 StR 476/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice (BGH) rejected the defendant’s appeal as unfounded but modified the operative part of the sentence to order that time served in Romanian extradition custody be credited to the aggregate prison sentence at a 1:1 ratio and to correct the confiscation order, establishing joint and several liability with a separately prosecuted co-defendant for €35,000 rather than the €29,000 imposed by the lower court. The dispute concerned a criminal appeal challenging the calculation of sentence credit for foreign detention and the specific amount of monetary forfeiture for the value of criminal proceeds, where the lower court’s factual findings supported the higher confiscation figure. The decisive legal bases were § 51(4) Sentence 2 of the German Criminal Code (StGB) regarding the credit of foreign detention, § 354(1) of the Code of Criminal Procedure (StPO) allowing the appellate court to correct the sentencing formula, and the doctrinal requirement that confiscation orders must align with established facts regarding joint control over the proceeds.

Legislator-Regeste

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§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO; 1:1 crediting of Romanian extradition custody and joint liability amount for confiscation of criminal proceeds: Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich des Anrechnungsmaßstabs der in Rumänien erlittenen Freiheitsentziehung in Gestalt von Auslieferungshaft (vgl. § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Die Entscheidung wirkt hinsichtlich des Maßstabs der Anrechnung konstitutiv und muss daher in der Urteilsformel ihren Ausdruck finden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. März 2022 – 4 StR 498/21). Im Hinblick darauf, dass hier eine Anrechnung nur im Maßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 – 2 StR 498/18; Beschluss vom 7. November 2017 – 4 StR 327/17 Rn. 15), kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmen.

Schlagwörter

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Auslieferung Strafzumessung strafrechtliche Einziehung Strafprozessordnung Solidarhaftung Urteilsdispositiv

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 498/21
März 2022 – 4 StR 498/21).
2 StR 498/18
August 2019 – 2 StR 498/18; Beschluss vom 7.
4 StR 327/17
Murder conviction: displacement of base motives by greed, failure of surprise attack element, and double-counting prohibition in sentencing
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Volltext

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15. August 2022 wird mit den Maßgaben als unbegründet verworfen, dass die in dieser Sache in Rumänien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird und der Angeklagte bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen mit dem gesondert verfolgten B. in Höhe von 35.000 € als Gesamtschuldner haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

1. Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich des Anrechnungsmaßstabs der in Rumänien erlittenen Freiheitsentziehung in Gestalt von Auslieferungshaft (vgl. § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Die Entscheidung wirkt hinsichtlich des Maßstabs der Anrechnung konstitutiv und muss daher in der Urteilsformel ihren Ausdruck finden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. März 2022 – 4 StR 498/21). Im Hinblick darauf, dass hier eine Anrechnung nur im Maßstab von 1:1 in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2019 – 2 StR 498/18; Beschluss vom 7. November 2017 – 4 StR 327/17 Rn. 15), kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmen.

2. Der Einziehungsausspruch ist dahin zu ändern, dass der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten B. in Höhe von 35.000 € gesamtschuldnerisch haftet. Der vom Landgericht insoweit tenorierte Betrag von lediglich 29.000 € wird durch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht getragen. Danach erlangte der gesondert Verfolgte im Fall II. 6. der Urteilsgründe neben dem Angeklagten die Mitverfügungsgewalt über die Tatbeute im Wert von 35.000 € (vgl. zur Berechnung UA 19). In dieser Höhe besteht folglich die gesamtschuldnerische Haftung.

3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Quentin

Maatsch

Scheuß

Messing

Momsen-Pflanz